Verschlagwortet: Geldstrafe

Der Begriff der „im Mindestmaß erhöhten Strafe“ im Sinne von § 153 Abs. 1 S. 2 StPO

In der Frage nach dem angemessenen Umgang mit Bagatelldelikten hat sich der Gesetzgeber für eine prozessuale Lösung entschieden. Anstatt darauf zu verzichten, manche Handlungen wie z. B. einfache Ladendiebstähle mit Strafe zu bedrohen und so Staatsanwaltschaft und Polizei aus den Zwängen des Legalitätsprinzips zu befreien, wird der Verfolgungszwang prozessual gelöst: Die Staatsanwaltschaft erhält die Möglichkeit, Bagatelldelikte einzustellen. Die größte Bedeutung kommt dabei § 153 Abs. 1 StPO zu. Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering...

Die unvorhergesehene Revision – Stolperstein Tagessatzhöhe

Die Erfolgsaussichten einer strafrechtlichen Revision zu beurteilen ist regelmäßig für einen Strafverteidiger genauso erfolgversprechend, wie ein Automatenglückspiel. Man kann es einfach nicht wissen. Gelegentlich schreibt man sich als Rechtsanwalt die Finger wund, mit dem Gefühlt, nur gewinnen zu können. Trotzdem wird die Revision verworfen. Es gibt aber auch den umgekehrten Fall. In dem Verfahren vor dem Kammergericht Berlin (3) 121 Ss 28/13 (28/13) hatte ich auf Wunsch meines Mandanten Revision eingelegt, um lediglich die Vollstreckung ein wenig hinauszuzögern. Mit dem Ergebnis war er als solches zufrieden. Das Landgericht Berlin hatte bei einigen Anklagepunkten eine Geldstrafe ausgeurteilt und die Tagessatzhöhe mit...