Verschlagwortet: Definition

Amtsanmaßung – Der Begriff des Sich-Befassens mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes nach § 132 StGB

Sind Sie schon einmal in eine dubiose Verkehrskontrolle geraten, bei der Sie sich gefragt haben, ob dort tatsächlich ein Polizeibeamter vor Ihnen steht? In der strafgerichtlichen Praxis kommt es tatsächlich ab und an vor, dass Privatpersonen sich als Amtsträger ausgeben. Inwiefern dies strafbar ist, wollen wir heute im Rahmen unserer wöchentlichen Wiederholung klären. In dieser geht es um das Sich-Befassen mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes, die als Amtsanmaßung geahndet wird und in § 132 StGB normiert ist. Dieser lautet: Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes...

Der Begriff der technischen Einrichtung im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Angelehnt an den Blogbeitrag vom Dienstag geht es in dieser Woche wieder einmal um ein Tatbestandsmerkmal der Brandstiftung. Heute ist es jedoch nicht der Begriff der Hütte, sondern der einer technischen Einrichtung in § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB, der wie folgt lautet: Wer fremde Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Definition: Technische Einrichtungen sind gegenständlich zusammengesetzte Hilfsmittel, die durch menschliche Einwirkung in produktions- oder organisationsbezogenen Prozessen einsetzbar sind. Beispielhaft werden Maschinen vom Gesetz genannt. Zu diesen...

Der Begriff des Eindringens im Rahmen des Hausfriedensbruchs

Nachdem wir uns bei der Wiederholung von Definitionen in den letzten Wochen mit Brandstiftungsdelikten beschäftigt haben, soll es heute um Straftaten gegen die öffentliche Ordnung gehen. Eine zentrale Norm dieses Abschnitts ist der Hausfriedensbruch nach § 123 StGB, von dem wir heute das Merkmal des Eindringens kurz wiederholen wollen. § 123 StGB lautet: Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe...