Wann ist ein Versuch fehlgeschlagen?

In einer Strafrechtsklausur gehört zum absoluten Grundwissen, dass man einen Tatbestand im Versuch und einen etwaigen Rücktritt souverän prüfen kann. Doch bevor man sich überhaupt die Frage des Rücktritts stellen kann, muss zunächst festgestellt werden, dass der Versuch nicht fehlgeschlagen ist. Das Erfordernis des Fehlschlags wird unmittelbar aus § 24 Abs. 1 StGB hergeleitet, da die Aufgabe oder das Verhindern der Tat erst einmal voraussetzt, dass eine Vollendung der Tat überhaupt noch für möglich gehalten wird. Wie der Begriff des Fehlschlags definiert wird, ist heute Gegenstand unserer wöchentlichen Wiederholung.

§ 24 Abs. 1 StGB lautet: Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

Definition: Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn nach der Vorstellung des Täters die Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitliegenden Mitteln vollendet werden kann.

Ob die Tat tatsächlich noch vollendet werden kann, spielt keine Rolle. Entscheidend ist allein die Vorstellung des Täters, sodass ein Fehlschlag auch vorliegt, wenn der Täter irrig annimmt, den Erfolg nicht mehr erreichen zu können. Dass ein Versuch fehlgeschlagen ist, kann an tatsächlichen Gründen liegen, wie etwa der körperlichen Unterlegenheit gegenüber dem Opfer. Aber auch ein Fehlschlag aufgrund untauglicher Tatmittel ist denkbar, wenn beispielsweise die Schusswaffe keine Munition enthält. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Fehlschlags ist dabei die Vornahme der letzten auf Vollendung gerichteten Handlung (sogenannter Rücktrittshorizont).

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Eine Antwort

  1. 29. Juli 2015

    […] wir bereits den Begriff des fehlgeschlagenen Versuchs erläutert haben, wollen wir uns heute dem unbeendeten Versuch widmen. Denn nachdem […]

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