Was ist eigentlich ein Strafantrag?

Unsere Definitionsreihe beschäftigt sich überwiegend mit Begriffen aus dem materiellen Strafrecht. Zur Abwechselung wollen wir heute mal wieder einen Begriff aus dem Prozessrecht vorstellen, der vor allem für Referendarinnen und Referendare von besonderer Bedeutung ist. Es geht um den Strafantrag, dessen Voraussetzungen in den §§ 77 ff. StGB und der StPO geregelt sind.

In § 158 Abs. 1 S. 1 StPO heißt es:

Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden.

Definition: Ein Strafantrag ist die ausdrückliche oder durch Auslegung zu ermittelnde Erklärung des zur Antragstellung Berechtigten, dass die Strafverfolgung gewünscht wird.

Entscheidend für das Vorliegen eines Strafantrages ist, dass der Verfolgungswille unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Dies wurde bei einer Vermisstenmeldung verneint. Eine Bezeichnung des Verfolgungswillens als Strafantrag ist nicht erforderlich.

Wird in der Klausur im zweiten Examen nicht explizit ein Strafantrag gestellt, sollten sich die Bearbeitenden die Strafanzeige oder die Äußerungen der Verletzten gegenüber der Polizei genauer ansehen. Oftmals ist der Verfolgungswille der Verletzten etwas versteckt, um den Bearbeitenden einige Sätze zum Strafantrag zu entlocken.

Weitere Voraussetzungen des Strafantrages, die zumindest gedanklich kurz durchgeprüft werden sollten, sind: Berechtigung, Frist, Form und evtl. Zurücknahme.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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