Das Merkmal des Absetzens bei der Hehlerei gem. § 259 StGB

Die Hehlerei ist eines der beliebtesten Anschlussdelikte in strafrechtlichen Klausuren. Typisch und in Berlin wohl jedem geläufig ist der Fall, in dem ein geklautes Fahrrad an einen anderen verkauft wird. Der Verkauf fällt dann grundsätzlich unter das Merkmal des Absetzens. Doch was bedeutet Absetzen eigentlich genau? Wir klären auf und wiederholen den Begriff heute in unserer Definitionsreihe.

Zur Erinnerung hier noch einmal der Wortlaut des § 259 StGB: Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Definition: Absetzen ist die, auch im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters oder Vorbesitzers, selbstständig vorgenommene wirtschaftliche Verwertung der bemakelten Sache durch entgeltliche rechtsgeschäftliche Weitergabe an einen Dritten.

Ein wichtiges Kriterium ist demzufolge, dass die Sache in eigener Regie und damit weisungsunabhängig verwertet wird. Dies stellt den größten Unterschied zur Absatzhilfe dar, bei der der Hehler lediglich unterstützend für den Vortäter tätig wird und somit unselbstständig handelt. Zudem muss durch den Absatz der Sache die rechtswidrige Besitzlage aufrechterhalten werden, sodass eine Rückveräußerung der Sache an den wahren Eigentümer nicht tatbestandsmäßig ist. Es muss sich außerdem um eine entgeltliche Verwertung handeln. Das Verschenken der Sache ist also in der Regel nicht tatbestandsmäßig. Nach neuerer Rechtsprechung ist für das Merkmal des Absetzens ein Absatzerfolg erforderlich. Damit reichen reine Absatzbemühungen für eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei nicht mehr aus.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg

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