Das Merkmal des Hilfeleistens im Rahmen der Beihilfe
Nicht immer wird eine Straftat nur von einer Person begangen. Sind mehrere Personen an der Tat beteiligt, so muss abgegrenzt werden, um welche Art der Teilnahme es sich handelt. Heute wollen wir uns die Teilnahmeform der Beihilfe nach § 27 Abs. 1 StGB anschauen und dazu wiederholen, was unter dem Merkmal der Hilfeleistung zu verstehen ist. § 27 Abs.1 StGB lautet wie folgt: Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Definition: Als Hilfeleistung ist jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs objektiv ermöglicht oder erleichtert oder die vom Täter...

