Autor: Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht - Berlin-Kreuzberg
Diese Entscheidungen zeigen, dass die Darstellung der Strafzumessungserwägungen sehr sorgfältig zu erfolgen hat. Bereits im Referendariat kann dies eine Rolle spielen, etwa in einem (prozessualen) Gutachten oder einer strafrechtlichen Revisionsklausur.
Somit habe das Landgericht ein unmittelbares Ansetzen zur Begehung des Verbrechens bereits angenommen. Jedoch könne in der Verwirklichung eines Geschehens nicht zugleich seine Ankündigung liegen, wie der BGH unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 08. Juni 1984 – 2 StR 293/84 – erläutert. Insofern liegt hier kein Fall des „Inaussichtstellens“ eines Verbrechens vor, was eine Bedrohung jedoch voraussetzt.
Es ist wieder soweit: Der auf den Schultern von Otto Schwarz, Eduard Dreher und Herbert Tröndle stehende, soweit Menschen meiner Generation aber zurückdenken können durchgängig von Thomas Fischer verantwortete einbändige Kommentar zum Strafgesetzbuch ist in neuer, nunmehr 66. Auflage erschienen. Die jährliche Auflage ist dabei ein wesentlicher Teil der Kommentar-Idee: Alle Gesetzesänderungen und relevanten Gerichtsentscheidungen des letzten Jahres werden eingearbeitet, sodass der Nutzer von wenigen Ausnahmen abgesehen immer auf dem aktuellen Stand ist. Gesetzesänderungen gab es in diesem Jahr bekanntlich keine. Bevor an den Trump’schen Shutdown oder die parlamentarische Auseinandersetzung unter dem Titel der alten Endemol-Show Deal or no Deal...
Dieser Auffassung ist der 2. Strafsenat des Kammergerichts hingegen nicht gefolgt. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 – (2) 161 Ss 150/18 (53/18) – hat er die Revision des Angeklagten verworfen und ergänzend ausgeführt, dass keine solche Aussage-gegen-Aussage -Situation vorliege, wenn mehrere Belastungszeugen in einem Lager stehen.
Vor diesem Hintergrund erscheint es möglicherweise auf den ersten Blick verwunderlich, wenn das Kammergericht es „nur“ als versuchten Diebstahl bewertet, wenn man mehrere Flaschen Parfüm festhält, diese in Zueignungsabsicht sichtbar durch die Geschäftsräume trägt und beim Verlassen des Geschäfts ein Alarmsignal auslöst
Auch als Strafverteidiger freut man sich, wenn die eigene Arbeit wertgeschätzt wird und bei den Mandanten gut ankommt.
Ausweislich seines Beschlusses vom 24. Januar 2018 – 1 StR 331/17 erwägt der BGH nun, diese Rechtsprechung zu ändern. Zukünftig sollen danach die Fehlvorstellung über die Arbeitgebereigenschaft in § 266a StGB und die damit verbundene Abführungspflicht insgesamt als vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum behandelt werden. Derjenige, der sich über seine Arbeitgebereigenschaft irrt, wäre demnach straflos, da er die Abführungspflicht nicht wissentlich und willentlich verletzen würde.