Geschäftsverteilunspläne sind ein Muss für jedes Gericht. Aber auch innerhalb der einzelnen Kammern ist es unerlässlich, dass bereits vor Eingang der Klage feststeht, welcher Richter für den Fall zuständig ist. Dies wird durch das grundrechtlich geschützte Recht auf den gesetzlichen Richter gewährleistet. Wird es verletzt, liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, der zur Aufhebung des Urteils führt. So hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8. Februar 2017 – 1 StR 493/16 ein Urteil des Landgerichts München wegen Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter auf. Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts hatte versäumt, einen Geschäftsverteilungsplan schriftlich zu beschließen. Stattdessen war die Kammer mündlich übereingekommen, den...