Kategorie: Schöffe

„Glauben Sie tatsächlich den Quatsch, den Sie hier erzählen?“ – Ablehnung eines Schöffen wegen Befangenheit

Ein Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit ist nach § 24 StPO begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Nach § 31 StPO gilt dieser Vorschrift auch für Schöffen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH liegt ein solcher Grund vor, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die erforderliche Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen kann. Maßstab für die Beurteilung ist dabei ein vernünftiger bzw. ein verständiger Angeklagter.

Entbindung eines Schöffen wegen Urlaubs kann zur Aufhebung des Urteils führen

Auch Schöffen brauchen Urlaub, keine Frage. Fällt dieser Urlaub jedoch in eine über mehrere Tage terminierte Hauptverhandlung, so sollten die Gründe für den Urlaub detailliert und nachvollziehbar dargelegt werden. Denn unterläuft dem Gericht bei der Entbindung eines Schöffen ein Fehler, so kann dies zur Aufhebung eines später gefassten Urteils führen. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 14. Dezember 2016 – 2 StR 342/15 eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt wegen vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts aufgehoben. Der Vorsitzende Richter der Strafkammer hatte einem Hauptschöffen Urlaub gewährt, ohne die tatsächlichen Grundlagen des Urlaubs hinreichend zu erfragen. Im Einzelnen spielte sich Folgendes...