Gericht bezeichnet Verteidiger als unverschämt – keine Besorgnis der Befangenheit

Während der Hauptverhandlung kann der Ton zwischen den Verfahrensbeteiligten durchaus rau werden. Das Gericht muss allerdings während der Verhandlung darauf achten, keinen Befangenheitsgrund zu erzeugen. Es muss sich demnach mit Unmutsäußerungen gegenüber dem Angeklagten oder dessen Verteidiger zurückhalten. Ansonsten läuft das Gericht Gefahr, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt zu werden.

Richter und Richterinnen können nach § 24 StPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn Misstrauen in ihre Unparteilichkeit besteht. Dies ist aus Sicht des Ablehnenden zu beurteilen und wird nach ständiger Rechtsprechung angenommen, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zu der Annahme hat, dass der oder die abgelehnten Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen.

In der Praxis sind diese abstrakten Beschreibungen wenig hilfreich, so dass sich zu der Besorgnis der Befangenheit eine unübersichtliche Anzahl von Einzelfällen entwickelt hat.

Unter anderem hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu der Besorgnis der Befangenheit bereits entschieden, dass Spannungen zwischen dem Richter und dem Verteidiger, die während der Hauptverhandlung entstehen, in der Regel keine Ablehnung begründen können. Aus einem aktuellen Beschluss des BGH vom 29. August 2018 – 4 StR 138/18 geht hervor, dass dies selbst dann gilt, wenn der Richter dem Verteidiger eine „selektive Wahrnehmung“ vorhält und eine von ihm gestellte Zwischenfrage als „unverschämt“ bezeichnet.

Der BGH bestätigte damit den Beschluss des Landgerichts Essen, durch den der Befangenheitsantrag des Angeklagten gegen den Vorsitzenden der Kammer abgelehnt wurde. Der BGH war der Ansicht, die Reaktionen des Vorsitzenden seien vor dem Hintergrund des Prozessverhaltens des Verteidigers nicht in hohem Maße rechtsfehlerhaft, unangemessen oder sonst unsachlich. So habe der Vorsitzende den Verteidiger zutreffend wiederholt dazu ermahnt, bei der Ausübung seines Erklärungsrechts den Schlussvortrag entsprechend § 257 Abs. 3 StPO nicht vorwegzunehmen. Auch in der Gesamtschau der Spannungen zwischen dem Richter und dem Verteidiger konnte der BGH keinen Grund erkennen, der vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten die Besorgnis begründen konnte, der Vorsitzende nehme ihm gegenüber eine voreingenommen Haltung ein.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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