Ex-Chef der IKB zu Bewährungsstrafe verurteilt – Die Strafbarkeit der Marktmanipulation

Ich erinnere mich, wie Prof. Hellmann auf einer Diskussionsveranstaltung an der Uni Potsdam dem aufgebrachten Rentnermob prophezeite, es werde im Zusammenhang mit der Finanzkrise Strafverfahren und Verurteilungen geben. Heute hat es den ersten getroffen. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den ehemaligen Chef der Mittelstandsbank IKB, Stefan Ortseifen, zu einer zehnmonatigen Bewährungsstrafe wegen Marktmanipulation. Grund genug für uns, sich diesen nicht ganz alltäglichen Straftatbestand einmal genauer anzusehen.

Die Marktmanipulation ist Teil des Börsen- und Bankenstrafrechts, zu dem unter anderem auch die Tatbestände

  • Verleitung zur Börsenspekulation, § 49 iVm § 26 BörsG
  • Verbotener Insiderhandel, § 38 Abs. 2 iVm § 14 WpHG
  • Verstöße gegen das Kreditwesengesetz

gehören.

Der Straftatbestand der Marktmanipulation ergibt sich aus einer längeren Normenkette des Wertpapierhandelsgesetzes, nämlich

§ 38 Abs. 2 iVm §§ 39 Abs. 2 Nr. 11, 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3

Warum so eine lange Kette? Die verbotenen Tathandlungen sind in § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 festgelegt. Wie im Nebenstrafrecht üblich finden sich aber die Straf- und Bußgeldvorschriften am Ende des Gesetzes, nämlich in den §§ 38 f.

Das geschieht nach folgendem Muster:

§ 1 Handlung A ist verboten.
§ 2 Handlung B ist verboten.
§ 3 Handlung C ist verboten.
[…]
§ 30 Straf- und Bußgeldvorschriften:
Abs. 1: Ein Verstoß gegen § 1 wird mit Strafe X bestraft.
Abs. 2: Ein Verstoß gegen § 2 wird mit Strafe Y bestraft.
Abs. 3: Ein Verstoß gegen § 3 wird mit Strafe Z bestraft.

Im Grunde gilt dieses bewährte Schema auch für das WpHG. § 20a Abs.1 Nr. 1-3 sagt, welche Tathandlung verboten ist, nämlich vor allem (Nr. 1, 1. Alt.)

  • das Machen unrichtiger Angaben oder
  • irreführender Angaben
  • über Umstände, die
  • für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich und
  • zur Einwirkung auf den Preis geeignet sind

§§ 38f. WpHG sehen dann eine Sanktion vor.

Es gibt jedoch eine Besonderheit. Der bloße Verstoß gegen § 20a Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. ist nur eine Ordnungswidrigkeit, § 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG.

Erst wenn ein bestimmter Taterfolg hinzukommt (hier: Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis), wird die Tathandlung zur Straftat mit der Rechtsfolge Strafe.

Ortseifen soll mit einer irreführenden Pressemitteilung am 20. Juli 2007 die Lage der Bank beschönigt und damit vielen Anlegern Verluste beschert haben.

Die IKB hatte in Zweckgesellschaften viele Milliarden Euro in strukturierte Wertpapiere im Subprime-Markt investiert. Die Ratingagenturen hatten damals begonnen, diese Tranchen reihenweise abzuwerten. Dennoch bestätigte Ortseifen die Gewinnprognose der IKB und stellte allenfalls einstellige Millionenabschreibungen durch die Subprime-Krise in Aussicht. Tatsächlich musste der deutsche Steuerzahler für die Rettung der IKB-Bank schließlich mit rund zehn Milliarden Euro einspringen. Quelle: Faz.net).

Ich kenne den Fall nicht gut genug und möchte mich daher nicht so weit aus dem Fenster legen. Dennoch will ich anmerken, dass nach herrschender Meinung als das geschützte Rechtsgut der Marktmanipulation (nur) die Wahrung der Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Börsen und (anderen überwachten) Märkten angesehen wird. Die Vorschrift dient also lediglich dem Schutz des übergeordneten kapitalmarktrechtlichen Schutzguts der „Funktionsfähigkeit der Wertpapiermärkte“.

Das Schutzgut ist also (nach h. M.) nicht das Vermögen der Anleger. Daher sollte man nicht unter Berufung auf diese Verluste zu einer Strafbarkeit gelangen.

Es soll nicht verschwiegen werden, dass es neben der Begehung durch Täuschung (Machen unrichtiger/irreführender Angaben) auch eine Unterlassungsalternative (Nr. 1, 2. Alt.), eine Begehung durch Vornahme manipulativer Geschäfte (Nr. 2) und einen Auffangtatbestand (Nr. 3 – sonstige Täuschungshandlungen) gibt. Diese spielten hier aber nach meinem Wissen keine Rolle.


Konstantin Stern

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