Lernbeitrag: Strafrechtliche Grundprinzipien Teil 3

Dieser Beitrag zu den strafrechtlichen Grundprinzipien erscheint in mehreren Teilen.
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D. Geltungsbereich

Dem Gesetzlichkeitprinzip liegt ein materiellrechtlicher Gesetzesbegriff zugrunde. Erfasst werden demnach alle positiv-rechtlichen Normen, die in verfassungsrechtlich anerkannter Weise zustande gekommen sind. Das schließt sowohl Gesetze im formellen Sinn als auch Satzungen und Rechtsverordnungen ein. [11]

Eine Ausnahme bildet die Anordnung von Freiheitsstrafen. Für sie ist wegen Art. 104 Abs. 1 GG ein förmliches, also ein parlamentsbeschlossenes Gesetz erforderlich. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist es zwar zulässig, die nähere Ausgestaltung dem Verordnungsgeber zu überlassen, doch müssten aus der Ermächtigung die Grenzen der Strafbarkeit sowie Art und Höchstmaß der Strafe für den Bürger voraussehbar sein.[12]

Paul J. Anselm von Feuerbach hat das Gesetzlichkeitsprinzip in die pointierte lateinische Form „Nullum crimen, nulla poena sine lege“[13] gebracht, die auch in der Rechtsprechung[14] Verwendung findet. Das Gesetzlichkeitsprinzip gilt somit für den Straftatbestand (crimen) und die Strafandrohung (poena) gleichermaßen.

Das Gesetzlichkeitsprinzip ist unbestritten auf die Tatbestände des Besonderen Teils und nach überzeugender Auffassung[15] grundsätzlich auch des Allgemeinen Teils anwendbar, also u. a. auf die Regelungen über den Versuch, § 23 Abs. 1 StGB, Täterschaft und Teilnahme, §§ 25 ff. StGB, Entschuldigungs- und Strafausschließungsgründe. Insbesondere gilt es auch für Rechtfertigungsgründe, da auch sie über die Strafbarkeit „mit entscheiden“. Hierbei ist sogar eine Ausdehnung des Gesetzlichkeitsprinzips auf Rechtfertigungsgründe, deren Normen nicht primär zum Strafrecht gehören, sachgemäß, da auch diese die Strafbarkeit ausschließen können.[16]

Auf der Rechtsfolgenseite gilt es für Hauptstrafen, Nebenstrafen und Nebenfolgen. Eine kritische Ausnahme stellen die Maßregeln der Besserung und Sicherung dar, s. u. Das Gesetzlichkeitsprinzip gilt aber grundsätzlich nicht für verfahrensrechtliche Vorschriften. Dies wird neben dem Wortlaut des § 103 Abs. 2 GG (nur die „Strafbarkeit“ müsse gesetzlich
bestimmt sein) damit begründet, dass das Gesetzlichkeitsprinzip nicht dazu diene, dem Bürger die Möglichkeit zu geben, sich „bereits vor Begehung einer Straftat [über] das Ob und Wie ihrer Verfolgbarkeit“[17]zu informieren.

Auf weitere Besonderheiten wird in den folgenden Abschnitten
einzugehen sein.

E. Das Gesetzlichkeitsprinzip und seine Ausprägungen
Das Gesetzlichkeitsprinzip als Garantiefunktion des Strafrechts hat vier Ausprägungen, die allgemein anerkannt sind:

  • Das Bestimmtheitsgebot (nullum crimen, nulla poena sine lege certa)
  • das Analogieverbot (… sine lege stricta)
  • das Verbot der Anwendung von Gewohnheitsrecht (… sine lege scripta) und
  • das Rückwirkungsverbot (… sine lege praevia).

  • [9] BVerfGE 48, 48.
  • [10] BVerfGE 13, 261.
  • [11] SK-StGB/Rudolphi § 1 Rn. 4.
  • [12] BVerfGE 32, 346; Geitmann: Anmerkung zu BVerfG, Beschl. vom 23.02.1972, in: NJW 1972, 1856.
  • [13] s. o. Fußnote 1.
  • [14] BVerfGE 78, 374, 381 f; 95, 96; 45, 363.
  • [15] MünchKommStGB / Schmitz § 1 Rn. 13.
  • [16] MünchKommStGB / Schmitz § 1 Rn. 14.
  • [17] SK-StGB / Rudolphi § 1 Rn. 10.

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