Notfalls könnten auch beide Frauen „weggemacht“ werden

BGH, Beschluss vom 18.05.2010; 5 StR 51/10

Mal wieder nemo tenetur…

Der Bundesgerichtshof hatte in einer aktuellen Entscheidung einen Fall zu beurteilen, der sich um die Annahme des Erbietens, § 30 Abs. 2 StGB und den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 MRK dreht. Wir haben ihn uns für euch angeschaut.

Folgender Sachverhalt war zu beurteilen:

Der Angeklagte A sitzt wegen versuchter Anstiftung zum Mord an seiner Ehefrau im Gefängnis. Dort trifft er auf den Zeugen Z, der ihm (wahrheitswidrig) erzählt, in der Fremdenlegion gedient zu haben und Mitglied der Bandidos zu sein.

Z unterbreitet dem A das Angebot, dessen Ehefrau umbringen zu lassen. Tatsächlich will er die Ehefrau nicht umbringen, auf eine Ernstlichkeit des Angebots kommt es aber nicht an. A hält alles für wahr und willigt ein.

2 Tage später kommen dem Z Bedenken und er erklärt sich Z zur Zusammenarbeit mit der Polizei bereit. Diese stattet ihn mit einem Mikrofon aus, um den Auftrag noch einmal verwertbar auf Band zu bekommen.

Als der Z den A auf einem Hofgang noch einmal anspricht und um eine endgültige Bestätigung des Auftrags bitte, wird A misstrauisch. Bei seinem letzten Versuch waren die „Auftragskiller“ nämlich auch verkabelt gewesen.

A sagt lediglich, alles bleibe beim alten.

Als Z einen Tag später in eine andere JVA verlegt wird, kommt den ermittelnden Polizisten, die noch nichts Belastendes in der Hand haben, folgende lustige Idee: Sie verkleiden einen in dieser Sache nicht ermittelnden, tätowierten und langhaarigen Polizeibeamten als Bandido-Rocker. Dieser besucht den A in der JVA und bittet ebenfalls um eine Bestätigung des Auftrags. A, nun vollends misstrauisch, will mit dem Bandido-Imitat nicht sprechen. Da holt dieser zwei Fotos aus der Tasche. Eines zeigt die Ehefrau, ein anderes eine ähnlich aussehende Frau. Welche soll nun umgebracht werden? A will von allem nichts mehr wissen. Als aber der Polizeibeamte erklärt, die Männer stehen schon bereit und zur Not könne man auch beide Frauen „wegmachen“, wenn der A keine Auswahl treffen wolle, benennt A seine Ehefrau.

In der nachfolgenden Beschuldigtenvernehmung macht A von seinem Schweigerecht Gebrauch.

Das Schwurgericht hat den A zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies sie zurück. Die Informationen, die durch die Handlungen des Polizei-Bandidos gesammelt wurden, unterliegen einem Beweisverwertungsverbot.

Das Vorgehen verstieß gegen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 MRK, vor allem gegen den Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare – niemand ist verpflichtet, zu seiner eigenen Überführung beizutragen, va. sich selbst zu belasten. Folgende Gründe werden genannt.

– keine Rechtsgrundlage für die verdeckte Ermittlung mit Zwangswirkung
– Bedenken gegen die Zulässigkeit der heimlichen Ermittlungsmaßnahme wg. Ausnutzung der begleitenden belastenden Haftsituation
– verdeckte Ermittler dürfen zwar unter Nutzung einer Legende selbstbelastende Äußerungen eines Beschuldigten entgegennehmen, sie dürfen ihn aber nicht zu selbstbelastenden Äußerungen drängen
– hier lag ein solches Drängen, gar eine Nötigung mit einem empfindlichen Übel iSd § 240 Abs. 1 StGB vor und damit ein Eingriff in die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung (A wollte über das Thema schließlich nicht sprechen)

Als Folge nahm der BGH ein Beweisverwertungsverbot an. Er vergleicht die Tatumstände mit dem genauso schwer wiegenden Entlocken von Äußerungen unter Ausnutzung einer Vertrauensstellung nach angekündigter Inanspruchnahme des Schweigerechts oder mit der Verlegung eines Aushorchers in die Zelle eines Untersuchungsgefangenen.


Anmerkung: Ein interessanter Fall, der zeigt, auf welch absurde Ideen man kommen kann, wenn man die Sammlung beweiskräftigen Materials zur Aufgabe hat. Zusätzlich eine nette Vermischung leicht abseitiger Normen (30 Abs. 2 StGB) und strafprozessualer Fragen.

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