Bundesgerichtshof stellt Strafverfahren wegen unwirksamer Anklage ein

Die Anklage und ihre Funktionen spielen in revisionsrechtlichen Urteilen nur selten eine Rolle. Kurz zur Erinnerung: Die Anklageschrift, deren Voraussetzungen in § 200 StPO geregelt sind, hat sowohl eine Informations- als auch eine Umgrenzungsfunktion. Der Beschuldigte soll mit der Anklageschrift über den gegen ihn erhobenen Vorwurf informiert werden. Zugleich legt die Anklageschrift den Sachverhalt fest. Sie muss die Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung demnach so genau bezeichnen, dass erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist. Fehlt es an dieser Konkretisierung, so ist die Anklage unwirksam. Es liegt dann ein Verfahrenshindernis vor.

Es gibt selten Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH), die in der Revision wegen einer unwirksamen Anklage eingestellt werden. Erst kürzlich veröffentlichte der BGH jedoch einen Beschluss, in dem das Verfahren gegen den Beschuldigten aufgrund einer unwirksamen Anklage, zumindest teilweise, eingestellt wurde.

Das Landgericht Detmold hatte den Angeklagten in diesem Verfahren wegen versuchter Anstiftung zum Mord und wegen versuchter Anstiftung zur Anstiftung zum Mord zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und sich die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Dem Angeklagten war zuvor von der Staatsanwaltschaft Detmold zur Last gelegt worden, während seines Gefängnisaufenthaltes versucht zu haben, einen Mithäftling zur Tötung seiner Ehefrau anzustiften. Dazu führte die Staatsanwaltschaft in dem konkreten Anklagesatz aus:

Sowohl im November 2015 als auch zu Beginn des Jahres 2016 bemühte sich der Angeschuldigte, der sich wegen versuchten Mordes zum Nachteil seiner früheren Ehefrau in Strafhaft befindet, ernsthaft und wiederholt, einen Mitgefangenen dazu zu bringen, einen Auftragsmörder zu beschaffen, der dann die geschiedene Frau des Angeschuldigten töten sollte. Dem Angeschuldigten kam und kommt es noch immer darauf an, seine geschiedene Frau zu beseitigen. Der Zeuge P. kam dem Ansinnen des Angeschuldigten jedoch nicht nach.

Der BGH stellte mit Beschluss vom 16. August 2018 – 4 StR 200/18 fest, dass durch diese Anklage der Prozessgegenstand nicht hinreichend umgrenzt wurde. So seien im konkreten Anklagesatz weder bestimmte Gelegenheiten, bei denen der Angeklagte einen Anstiftungsversuch unternommen haben soll, noch bestimmte Anstiftungshandlungen beschrieben worden. Dabei zog der BGH auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zur Ergänzung und Auslegung des Anklagesatzes heran und kam zu keinem anderen Ergebnis. Das Verfahren gegen den Angeklagten bezüglich der versuchten Anstiftung zum Mord stellte der BGH demnach wegen des Verfahrenshindernisses der unwirksamen Anklage ein.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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