Aktuelle Beispiele zum Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB

Der Rechtsfolgenausspruch ist sicherlich der interessanteste Teil eines Strafurteils, zeigt er doch das konkrete Ergebnis des bis dahin durchgeführten Strafverfahrens. Für den Angeklagten wird durch den Rechtsfolgenausspruch deutlich, welche Folgen ihn treffen werden. Im Zentrum steht dabei regelmäßig der Ausspruch über die vom Gericht verhängte Strafe.

In den Entscheidungsgründen muss näher erläutert werden, welche Umstände das Gericht bei der Strafzumessung in welcher Art und Weise berücksichtigt hat. Die Grundsätze der Strafzumessung werden in § 46 StGB beschrieben. Unter Umständen ist die schriftliche Darstellung einer nachvollziehbaren und auf den konkreten Einzelfall bezogenen Strafzumessung gar nicht so einfach, wenn sie mehr beinhalten soll als nur eine Idee davon, was die Richter in dem zu entscheidenden Fall für die „gerechte Strafe“ hielten. In manchen Urteilen führen Begründungs- oder Formulierungsdefizite zu Rechtsfehlern, die regelmäßig in der Revision aufgedeckt werden, insbesondere wenn sie einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB darstellen. Demnach dürfen bei der Strafzumessung solche Umstände nicht berücksichtigt werden, die bereits Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vor Kurzem in zwei Revisionsverfahren eine Verletzung des § 46 Abs. 3 StGB durch das jeweilige Tatgericht festgestellt und die betreffenden Urteile zumindest in diesem Umfang aufgehoben.

Der Beschluss des BGH vom 31. Oktober 2018 – 2 StR 371/18 – betrifft ein Urteil des Landgerichts Erfurt, welches den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung und Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und neun Monaten verurteilt hatte. Ausweislich der Feststellungen stach der Angeklagte den Geschädigten mit bedingtem Tötungsvorsatz in den Hals. Im Rahmen der Strafzumessung prüfte das Landgericht einen minder schweren Fall des Totschlags und berücksichtigte dabei zu Ungunsten, „dass die Schwelle zum direkten Tötungsvorsatz angesichts der äußerst gefährlichen Handlung des Angeklagten, seiner medizinischen Vorkenntnisse und seines zielgerichteten Vorgehens sehr nahe lag“. Der 2. Strafsenat des BGH weist diesbezüglich zunächst auf seine frühere Entscheidung hin, wonach eine „Tatbestandsausführung mit Tötungsabsicht, unter Berücksichtigung der sonstigen Vorstellungen und Ziele des Angeklagten, ein taugliches Kriterium für eine Straferhöhung sein kann“ (Urteil vom 10. Januar 2018 – 2 StR 150/15). Jedoch gilt entsprechendes ersichtlich nicht für den hier festgestellten bedingten Vorsatz. Insoweit führt der BGH weiter aus, dass der bedingte Vorsatz für die Annahme eines vorsätzlichen Tötungsdelikts als notwendige Vorsatzform vorausgesetzt werde und daher nicht durch normative Aufspaltung strafschärfend in Form einer Schuldabstufung berücksichtigt werden könne.

In dem Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 4 StR 303/18 – äußerte sich der BGH zu den Ausführungen des Landgerichts Detmold, welches den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt hatte. Bei der Prüfung eines minder schweren Falles habe das Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er das „Tatwerkzeug – ein Hackebeil – bewusst aus seiner Wohnung geholt [habe], um mit diesem bewaffnet die Auseinandersetzung mit dem Geschädigten fortzusetzen“. Nach Auffassung des BGH wurde damit der gesetzliche Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung, nämlich mittels eines gefährlichen Werkzeugs, doppelt verwertet.

Diese Entscheidungen zeigen, dass die Darstellung der Strafzumessungserwägungen sehr sorgfältig zu erfolgen hat. Bereits im Referendariat kann dies eine Rolle spielen, etwa in einem (prozessualen) Gutachten oder einer strafrechtlichen Revisionsklausur.

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