Geldfälschung gemäß § 146 StGB – wann wird echtes Geld nachgemacht?

Die Sonderfälle der Urkundendelikte geraten häufig in Vergessenheit, sind jedoch angesichts der hohen Strafandrohungen nicht zu unterschätzen. So wird in § 146 StGB die Fälschung von Geld mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft. Die Unechtheit bestimmt sich zwar nach den allgemeinen Grundsätzen der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB, enthält jedoch die beiden Tatbestandsvarianten des Nachmachens oder Verfälschens von Geld. Das Merkmal „Nachmachen‘“ nach Abs. 1 Nr. 1 wollen wir nun im Rahmen unserer wöchentlichen Wiederholung kennen lernen.

§ 146 Abs. 1 Nr. 1 lautet: Mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde.

Definition: Nachmachen bedeutet das Herstellen von Falschgeld mit dem Ergebnis, dass das hergestellte Geld echtem Geld derart ähnelt, dass es geeignet ist, von einem Arglosen mit echtem Geld verwechselt zu werden.

An die Ähnlichkeit zu echtem Geld sind allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen, da Falschgeld häufig bei unzureichender Beleuchtung in der Gastronomie oder unter Zeitdruck bei Massengeschäften in Verkehr gebracht wird. Auch die Methoden zur Herstellung, sowie das Material des Falschgeldes, sind unerheblich. Daher wird das Merkmal des Nachmachens auch schon dann erfüllt, wenn jemand die zur Herstellung bestimmten Maschinen und sonstige Mittel einsetzt, zur Herstellung des Geldes jedoch nicht legitimiert ist. Ein solcher Fall ist denkbar, wenn Angestellte einer staatlichen Münzanstalt auftragswidrig Geld herstellen. Auch das Zusammenkleben von Teilen verschiedener echter Banknoten fällt unter die Tatvariante des Nachmachens von echtem Geld. Die Geldfälschung wird dagegen in Fällen offensichtlicher Verfremdung oder auffälliger Werbedrucke verneint.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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Eine Antwort

  1. 13. Februar 2019

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