Kein vollendeter Diebstahl, wenn man Waren aus Geschäftsräumen sichtbar wegträgt

Zahlreiche Fälle von Ladendiebstahl bieten immer wieder Anlass zur Abgrenzung zwischen versuchtem und vollendetem Diebstahl. Entscheidend ist dabei die Frage, wann die Wegnahme einer Sache tatsächlich stattgefunden hat. Eine Voraussetzung für die Wegnahme ist der Wechsel des Gewahrsams an der Sache, wobei neuer Gewahrsam begründet ist, wenn der Gewahrsamserwerber die tatsächliche Herrschaft über die Sache erlangt hat. Bei kleinen Sachen kann das schon dann der Fall sein, wenn man die Sache ergreift und festhält, sodass ein anderer nicht mehr darauf zugreifen kann.

In juristischen Übungsklausuren, aber auch in der Praxis, kommt es regelmäßig vor, dass unbezahlte Waren innerhalb der Geschäftsräume in ein mitgeführtes Behältnis oder in die Jackentasche eingesteckt werden. Dann wird man begründen müssen, warum hier schon ein Gewahrsamswechsel stattgefunden haben soll, obwohl sich der Täter ja noch innerhalb des Geschäfts, also der Einflusssphäre des Eigentümers befindet. Das Stichwort ist hier die sogenannte Gewahrsamsenklave, welche eine Sachherrschaft innerhalb eines fremden Einflussbereichs beschreibt. Darüber hinaus wird die Wegnahmehandlung häufig von einem Ladendetektiv beobachtet, weshalb man auch kurz klarstellen muss, dass der Diebstahl kein heimliches Delikt ist und das bewusste Beobachten der Tat weder ein Einverständnis des Berechtigten in die Wegnahme darstellt noch sonstige Auswirkungen auf die Strafbarkeit hat.

Vor diesem Hintergrund erscheint es möglicherweise auf den ersten Blick verwunderlich, wenn das Kammergericht es „nur“ als versuchten Diebstahl bewertet, wenn man mehrere Packungen Parfüm festhält, diese in Zueignungsabsicht sichtbar durch die Geschäftsräume trägt und beim Verlassen des Geschäfts ein Alarmsignal auslöst (Beschluss vom 22. Oktober 2018 – (2) 161 Ss 59/18 (12/18)). Das Kammergericht sah darin noch keine Wegnahme, weil der Angeklagte noch keinen neuen Gewahrsam begründet habe. Nach den getroffenen Feststellungen hielt der Angeklagte die vier Packungen Parfüm mit seinen Armen und Händen vor seinem Körper und lief auf diese Weise durch das Geschäft. Das Kammergericht weist in seinem Beschluss noch einmal darauf hin, dass neuer Gewahrsam innerhalb von Geschäftsräumen insbesondere durch eine Gewahrsamsenklave begründet werde, welche hier jedoch nicht vorgelegen habe. Vielmehr habe der Angeklagte die Waren offen sichtbar vor seinem Körper getragen, womit er noch keine derart gesicherte Herrschaft an den Sachen gehabt habe, dass er diese unbehindert durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber hätte ausüben und der frühere Gewahrsamsinhaber zugleich nicht mehr über die Sache hätte verfügen können. Folglich sei hier mangels vollendeter Wegnahme nur ein versuchter Diebstahl gegeben. In gleicher Weise hat das Kammergericht offenbar auch keinen gesicherten Wechsel der Sachherrschaft beim Passieren des Ausgangsbereichs angenommen. 

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