Auf den richtigen Zeitpunkt kommt es an! – Teil 2

ein Gastbeitrag von Elisabeth Weckbach, Studentin an der Friedrich-Alexander-Universität in Erlangen

Dieser Beitrag erscheint in zwei Teilen: zu Teil 1

zu 2.)

Es ist strittig, ob bei der fakultativen Anrechnung die Reststrafe des Verurteilten, nachdem die Strafe zu zwei Dritteln auf seine bereits abgeschlossene Therapiezeit angerechnet wurde, zur Bewährung ausgesetzt wird oder in Haft zu verbringen ist.

Das OLG Düsseldorf hat am 06. November 1991 (4a Ws 291/91; NstZ 1992,244) auf die Beschwerde des Verurteilten hin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung herbeigeführt, nachdem die Strafkammer lediglich die Therapie, die vor Rechtskraft des Urteils erfolgreich abgeschlossen war, angerechnet, die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung jedoch abgelehnt hatte.

Als Argument gegen die Bewährung nennt die Strafkammer, dass die Aussetzung der Strafe weder ausdrücklich noch faktisch vor Durchführung der Therapie zurückgestellt worden war. Ihre Ansicht ergebe sich aus § 36 Abs. 3 BtmG, der die Möglichkeit der Anrechnung einer vorzeitigen, d.h. vor Rechtskraft des Urteils abgeschlossenen Therapie, nicht aber die in § 36 Abs. 1 Satz 3 BtmG normierte Aussetzung der Reststrafe auf Bewährung zum Gegenstand habe.

Dieser Ansicht setzt der Senat den Grundgedanken des § 36 BtmG entgegen, wonach die  Strafvollstreckung bei erfolgreicher Behandlung des Drogenabhängigen möglichst zu vermeiden ist, wenn der Angeklagte bereits vor Beendigung des Strafverfahrens seine Betäubungsmittelabhängigkeit behandeln lassen hat. Anderenfalls, wenn eine Zurückstellung der Vollstreckung wegen der bereits durchgeführten Therapie nicht mehr in Betracht kommen kann, wäre der drogenabhängige Straftäter, der schon vor der Verurteilung zu einer Therapie motiviert war, schlechter gestellt als der erst nach Verurteilung therapiewillige Täter.
Der Senat weist weiter auf das Fehlen eines sachlichen Grundes hin, welcher die Nichtanwendung beider Rechtsfolgen des § 36 Abs. 1 BtmG begründen würde. Mit beiden Rechtsfolgen sind sowohl die Anrechenbarkeit der Therapie auf die verhängte Freiheitsstrafe nach § 36 Abs.1 Satz 1 BtmG, als auch die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtmG, gemeint.

Folglich ist, wie der Beschluss des OLG vom 06. November 1991 zeigt, aufgrund der einschlägigen Argumentation der Ansicht des Senats zu folgen. Damit ist davon auszugehen, dass das Gericht die gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtmG vor Rechtskraft des Urteils abgeschlossene Therapie des Mandanten auf die Strafe anrechnen, als auch die Reststrafe gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtmG zur Bewährung aussetzen wird.

Abschließend lässt sich feststellen, dass der Zeitpunkt der Therapie entscheidend ist. Allein davon kann es abhängen, ob eine Therapie angerechnet wird oder nicht. Dies gilt besonders dann, wenn die Hauptverhandlung noch bevorsteht oder ein mögliches Widerrufsverfahren droht.

In beiden Fällen ist es zunächst sinnvoll, mit dem zuständigen Richter Kontakt aufzunehmen. Wurde der Kontakt hergestellt, sollte sodann geklärt werden, ob bei einem erfolgreichen Abschluss der Therapie eine zu verhängende Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann bzw. ob im Rahmen eines Widerrufsverfahrens aufgrund des erfolgreichen Therapieabschlusses auf den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung verzichtet wird.

Sollte das Gericht eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung trotz Therapie verhängen bzw. eine gewährte Bewährung widerrufen wollen, sollte der Verteidiger, soweit wie möglich, auf eine angemessene Verlängerung der Therapie hinwirken. Damit wird die Gefahr, dass die Reststrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, verringert.

Elisabeth Weckbach
Studentin an der Universität Erlangen-Nürnberg

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Eine Antwort

  1. 19. März 2014

    […] Beitrag wird fortgesetzt: Teil 2 […]

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