Verschlagwortet: Therapie

Elisabeth Weckbach

Auf den richtigen Zeitpunkt kommt es an! – Teil 2

ein Gastbeitrag von Elisabeth Weckbach, Studentin an der Friedrich-Alexander-Universität in Erlangen Dieser Beitrag erscheint in zwei Teilen: zu Teil 1 zu 2.) Es ist strittig, ob bei der fakultativen Anrechnung die Reststrafe des Verurteilten, nachdem die Strafe zu zwei Dritteln auf seine bereits abgeschlossene Therapiezeit angerechnet wurde, zur Bewährung ausgesetzt wird oder in Haft zu verbringen ist. Das OLG Düsseldorf hat am 06. November 1991 (4a Ws 291/91; NstZ 1992,244) auf die Beschwerde des Verurteilten hin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung herbeigeführt, nachdem die Strafkammer lediglich die Therapie, die vor Rechtskraft des Urteils...

Elisabeth Weckbach

Auf den richtigen Zeitpunkt kommt es an! – Teil 1

ein Gastbeitrag von Elisabeth Weckbach, Studentin an der Friedrich-Alexander-Universität in Erlangen Ein Verteidiger muss sich sehr genau damit auskennen, welche Möglichkeiten für seinen betäubungsmittelabhängigen, therapiebereiten Mandanten bestehen. Regelmäßig bietet sich z.B. an, dass der Mandant statt der Haftstrafe eine Therapie absolviert. (Therapie statt Strafe). Diese Möglichkeit regelt das Gesetz in den §§ 35 ff. BtmG. Nach § 35 BtmG ist die Zurückstellung der Strafvollstreckung möglich. Dies bedeutet, dass die Vollstreckung der Haftstrafe aufgeschoben wird. § 36 BtmG sieht vor, dass ein bestimmter Zeitraum der absoliverten Drogentherapie auf die verhängte Strafe angerechnet wird. Der verbleibende Strafrest muss dann nicht mehr in...