Auf den richtigen Zeitpunkt kommt es an! – Teil 1

ein Gastbeitrag von Elisabeth Weckbach, Studentin an der Friedrich-Alexander-Universität in Erlangen

Ein Verteidiger muss sich sehr genau damit auskennen, welche Möglichkeiten für seinen betäubungsmittelabhängigen, therapiebereiten Mandanten bestehen. Regelmäßig bietet sich z.B. an, dass der Mandant statt der Haftstrafe eine Therapie absolviert. (Therapie statt Strafe). Diese Möglichkeit regelt das Gesetz in den §§ 35 ff. BtmG.

Nach § 35 BtmG ist die Zurückstellung der Strafvollstreckung möglich. Dies bedeutet, dass die Vollstreckung der Haftstrafe aufgeschoben wird. § 36 BtmG sieht vor, dass ein bestimmter Zeitraum der absoliverten Drogentherapie auf die verhängte Strafe angerechnet wird. Der verbleibende Strafrest muss dann nicht mehr in Haft verbracht werden, sondern wird vielmehr zur Bewährung ausgesetzt. Wie der Wortlaut schon vorgibt, muss sich der Verurteilte hierbei in Freiheit bewähren, für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung zu treten.

Regelmäßig findet man folgende Reihenfolge vor: Zunächst wird das Urteil rechtskräftig. Dann wird der Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs.1 BtmG gestellt. Nach stattgegebenem Antrag beginnt der betäubungsmittelabhängige Verurteilte mit der Therapie.

Probleme können sich ergeben, wenn bereits vor Rechtskraft und Zurückstellungsentscheidung eine Therapie begonnen bzw. abgeschlossen wurde.

  1. Zum Einen gilt es zu klären, ob die Möglichkeit besteht, eine vor Rechtskraft des Urteils abgeschlossene Therapie gemäß § 36 BtmG auf die Strafe anzurechnen.
  2. Zum Anderen stellt sich die Frage, ob die Reststrafe des Verurteilten nach Anrechnung der in einer staatlich anerkannten Einrichtung erfolgten Therapiezeit zur Bewährung ausgesetzt wird.

zu 1.)
Nach § 35 Abs. 1 BtmG muss der Verurteilte seine Haftstrafe nicht sofort antreten, sondern kann sie unter bestimmten Voraussetzungen aufschieben lassen. Dazu ist zunächst ein Zurückstellungsantrag erforderlich. Falls diesem stattgegeben worden ist, kann die Vollstreckungsbehörde die Strafvollstreckung für höchstens zwei Jahre zurückstellen, nachdem das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zustimmung dafür gegeben hat.

Voraussetzung für § 35 Abs. 1 Satz 1 BtmG ist, dass der Verurteilte, der die Tat aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren verurteilt worden bzw. noch eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren offen ist. Außerdem muss er sich wegen seiner Betäubungsmittelabhängigkeit bereits in Therapie befinden bzw. deren Beginn aufgrund eines zugesicherten Therapieplatzes gewährleistet sein. Notwendig für die Zurückstellung ist deshalb eine nicht abgeschlossene Therapie. Die Therapie muss also noch andauern. Ist die Therapie bereits abgeschlossen, kommt eine Zurückstellung nach § 35 BtmG nicht in Betracht.

Liegt eine Zurückstellung nach § 35 BtmG vor, ist für den Verurteilten die in § 36 Abs. 1 BtmG normierte Anrechnung der Therapie auf die Strafe interessant. Nach § 36 Abs. 1 BtmG wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthalts in der Therapieeinrichtung zu zwei Dritteln auf die Strafe angerechnet, wenn diese vorher nach § 35 Abs. 1 BtmG zurückgestellt worden ist. Das übrige Drittel wird dann gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtmG zur Bewährung ausgesetzt. Man spricht dabei von der tatsächlichen Anrechnung.

So werden dem zu neun Monaten Haft Verurteiltem, der seine Betäubungsmittelabhängigkeit in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandelt lässt, sechs Monate seiner Therapie auf die Strafe angerechnet, wobei jeder Tag in Therapie einem Tag in Haft gleichgesetzt wird. Die restlichen drei Monate Freiheitsstrafe werden dann nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtmG vom Gericht zur Bewährung ausgesetzt.

Grundsätzlich setzt § 36 Abs. 1 Satz 1 BtmG eine Zurückstellung voraus.
Problematisch könnte es daher sein, wenn die Therapie bereits vor dem rechtskräftigen Urteil abgeschlossen worden ist. Dann ist eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtmG nicht möglich.

Hier hilft § 36 Abs. 3 BtmG. Das Gericht kann nach § 36 Abs. 3 BtmG anordnen, dass die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn der Verurteilte sich nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen hat und wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist. Außerdem dürfen im Falle des § 36 Abs. 3 BtmG die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BtmG nicht vorliegen. Man spricht hier von der fakultativen Anrechnung der Therapie.

Der Wortlaut des Gesetzes nennt in § 36 Abs. 3 BtmG keine eindeutige Rechtsfolge. Daher ist das Gesetz an dieser Stelle auslegungsbedürftig. Es verleiht den Gerichten damit einen gewissen Ermessensspielraum, ob sie eine Behandlung für anrechnungswürdig halten oder nicht.

Dies ist zunächst davon abhängig, in welchem Zeitraum der Betäubungsmittelabhängige die Therapie absolviert hat.

Laut Weber („Betäubungsmittelgesetz“, Rn. 96-100, 3. Auflage 2009) kann die Behandlung in drei möglichen zeitlichen Konstellationen erfolgen. Zum Einen zwischen Tat und Hauptverhandlung, zum Anderen zwischen Verurteilung und Rechtskraft und zuletzt zwischen Rechtskraft und einer möglichen Zurückstellungsentscheidung.

Liegt der Therapiebeginn zwischen Tat und Hauptverhandlung, wird die Therapie bereits im Urteil strafmildernd berücksichtigt. Das Gericht hat in dieser Konstellation ein sehr weitgehendes Ermessen, ob es eine zusätzliche Anrechnung vornehmen möchte.

Sollte der Betäubungsmittelabhängige die Therapie zwischen Verurteilung und Rechtskraft oder zwischen Rechtskraft und einer möglichen Zurückstellungsentscheidung durchgeführt haben, ist das Ermessen erheblich eingeschränkt. Maßgebliches Ermessenskriterium ist eine günstige Sozialprognose. Eine Sozialprognose ist dann günstig, wenn die Therapie erfolgreich abgeschlossen oder ihr unmittelbar absehbarer Erfolg gewährleistet ist. Ist dies der Fall, so wird das entsprechende Gericht die Therapie im Normalfall nach § 36 Abs. 3 BtmG, wie in § 36 Abs. 1 Satz 1 normiert, zu zwei Dritteln auf die Zeit der Strafe anrechnen.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Therapie zu einer Zeit absolviert wurde, in welcher die Strafe bereits nach anderen Vorschriften z.B. gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt war. Sollte die Bewährung dann z.B. aufgrund neuer Straftaten gemäß § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB widerrufen worden sein, so wird die Therapiezeit nicht auf die nun zu vollstreckende Strafe angerechnet.

Beitrag wird fortgesetzt: Teil 2

Elisabeth Weckbach
Studentin an der Universität Erlangen-Nürnberg

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4 Antworten

  1. Tietz Olaf sagt:

    Ich habe eine Bewährungswiderruf und Zwischenzeitlich hatte ich schon eine Ladung zum Strafantritt zum 10.10.2016. Das obwohl ich am 27.08.2016 Einen Antrag auf Strafzurückstellung gestellt hatte ! Dies mit der Zusage der RV der Kosten Übernahme ! Zwischenzeitlich habe ich auch einen Aufnahme Termin für den 09.11.2016. Das Problem ist das im Urteil nicht Explzit auf mein BTm Problem eingegangen wurden ist ! Es heißt dort nur Psychiche Ausnahme Situation ! Wie sind meine Aussichten was kann ich noch tun ?? Was ist mein nächster Schritt bei Ablehnung der Zurückstellung ?? Tietz, Olaf

  2. eser manfred sagt:

    Hallo, ich hätte eine Frage die mir aus dem Beitrag nicht beantwortet wurde.
    Wie ist es wenn man nach §64 verurteilt wurde und diesen abgebrochen hat bzw. abgebrochen wurde?
    Kann man dann vor erneuten Haftantritt des verbleibenden letzten Drittels, z.B man befindet sich auf Flucht, einen §35 beantragen bzw. einleiten wenn man die Gründe für den Abbruch bzw die Flucht aus der Einrichtung gut argumentieren kann?
    Danke

  3. Sehr geehrte Frau Reinhard,

    ich empfehle Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe zu wenden. Ein guter Rat ist von hier aus und ohne detaillierte Kenntnis des Sachverhalts leider unmöglich.

    Konstantin Stern

  1. 10. März 2014

    […] Dieser Beitrag erscheint in zwei Teilen. zu Teil 1 […]

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