Illegales Glücksspiel ade?

Am heutigen Tage hat hat laut Bericht des Sterns und weiteren Bloggern der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass das staatliche Monopol für Glücksspiel und Sportwetten nicht europarechtskonform ist.

Das bestehende Monopol verstößt gegen Grundfreiheiten der europäischen Union, namentlich gegen den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit. Beide Grundfreiheiten können europarechtskonform eingeschränkt werden, doch ist hierfür erforderlich, dass ernsthaft ein legitimer Zweck verfolgt wird.

Durch das Verbot soll der Spielsucht entgegengewirkt werden.

Grundsätzlich handelt es sich hierbei um ein berechtigtes Interesse eines Mitgliedstaates. Weitere Voraussetzung ist aber, dass dieser Zweck tatsächlich durch den Mitgliedsstaat verfolgt wird.

Hieran haben die Luxemburger Richter erhebliche Zweifel.

Ein Argument ist, dass es in Deutschland das staatliche Glücksspiel gibt, für welches erhebliche Werbekampagnen gefahren werden. Weiterhin werden durch das Verbot nur die lukrativeren Wetten erfasst. Das gefährlichere Automatenspielen kann von Privaten angeboten werden.

Der EUGH hat deshalb das staatliche Monopol ab sofort aufgehoben.

Es bleibt die Frage, wie sich diese Entscheidung auf die Strafvorschrift der Unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels gem. § 284 StGB auswirkt.

Nach dieser Vorschrift macht sich insbesondere strafbar,

wer ohne behördliche Genehmigung öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet.

Unter Glücksspiel versteht man ein nach bestimmten Regeln verlaufendes „Spielen“ um Gewinn und Verlust. Die Entscheidung über Gewinn oder Verlust hängt überwiegend vom Zufall ab. Individuelle Anstrengungen haben dagegen keinen starken Einfluss auf eine Gewinnwahrscheinlichkeit.

Für das klassische Glücksspiel wie z.B. Roulette werden diese Voraussetzungen unproblematisch erfüllt. Anders könnte es für Sportwetten aussehen, da hier insbesondere die Kenntnis über den Leistungsstand einer Mannschaft erhebliche Vorteile bieten kann. Es könnte sich somit lediglich um eine nicht unter § 284 StGB fallende Wette handeln. Eine reine Wette ist nicht strafbar.

Der Unterschied zwischen erlaubter Wette und verbotenem Glücksspiel liegt darin, dass es subjektiv bei der Wette um die Erledigung eines Meinungsstreits geht. Hauptziel des Glücksspiels ist die Befriedigung eines bestehenden Unterhaltungs- und Gewinninteresses.

Bei einer Sportwette geht es weniger darum, Meinungsverschiedenheiten über Sieg oder Niederlage beizulegen. Vielmehr stehen Unterhaltungs- und Vermögensinteressen im Vordergrund.

Deshalb fallen auch Sportwetten unter das verbotene Glücksspiel.

Da der EuGH der Auffassung ist, dass das staatliche Glücksspiel europarechtswidrig ist, könnte nun auch der bereits seit 1919 bestehende Paragraf obsolet sein.

Wahrscheinlich wird man sich hierzu aber nicht durchringen können, weil durch § 284 StGB nicht das Glücksspiel als solches unter Strafe gestellt wird. Vielmehr handelt man nur tatbestandsmäßig, wenn ein Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis durchgeführt wird. Ich gehe davon aus, dass der deutsche Gesetzgeber weiterhin nicht auf die Erlaubnispflichtigkeit verzichten wird. Vielmehr wird er sich voraussichtlich weiterhin eine Zuverlässigkeitsprüfung vorbehalten.

Die Zuverlässigkeitsprüfung wird auch vor dem Hintergrund des deutschen Grundgesetzes rechtmäßig sein, weil man weiterhin der Spielsucht entgegenwirken möchte.

Letzte Anmerkung: Wenn der Gesetzgeber ein schlechter Verlierer ist, und den privaten Anbietern wie bwin oder Tipp 24 eins auswichen möchte, könnte er einfach vollumfänglich das staatliche und private Glücksspiel verbieten. Dann wäre die Sache wieder europarechtskonform.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

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4 Antworten

  1. Kawi gurl sagt:

    If it’s true that our species is alone in the world, then I’d have to say the universe aimed rather low and settled for very little

    Sent from my iPhone 4G

  2. ich denke ja, bin aber kein Speziallist für das Verwaltungsrecht. Ich habe auch schon munkeln hören, dass sich die staatlichen Wettanbieter nicht geschlagen geben werden. Sie wollen sich nun stärker auf Bekämpfung der Spielsucht konzentrieren.

  3. Larsv sagt:

    noch was, könnten die Glücksspielanbieter jetzt eigentlich Anträge auf Zulassung stellen? 😀

  4. Larsv sagt:

    Wollen wirs nicht hoffen, dass das Glücksspiel komplett verstaatlicht wird ohne Werbung. Ich vertraue auf die Automatenlobby und die gesamte Glücksspiellobbby, die jetzt massiv Morgenluft riecht.

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