Der Begriff der Freiwilligkeit im Sinne des § 24 StGB

Der Rücktritt vom Versuch einer Straftat kann für den Täter komplette Straffreiheit bedeuten. Überlegt er sich es doch anders, so soll ihm jederzeit die goldene Brücke zurück in die Rechtsordnung offen stehen. Eine Voraussetzung sich dieses Rücktrittsprivileg zu verdienen ist, dass die Tat freiwillig aufgegeben werden muss. Wann von Freiwilligkeit gesprochen werden kann, wollen wir in unserer heutigen Wiederholung erläutern. § 24 Abs. 1 StGB lautet: Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig...