Verschlagwortet: Unbeendeter Versuch

Messerstecher: Strafbefreiender Rücktritt noch möglich?

Um strafbefreiend von einer Straftat zurückzutreten, bietet der § 24 Strafgesetzbuch (StGB) mehrere Möglichkeiten. So sind im § 24 Abs. 1 StGB drei Varianten geregelt. Nach der ersten Variante wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Es handelt sich dabei also um den Rücktritt vom unbeendeten Versuch. Mit dieser Variante hat sich auch der Bundesgerichtshof am 31. Mai 2023 in seinem Beschluss (3 StR 32/23) auseinandergesetzt. Der Angeklagte verletzte in einer Wohnung drei Menschen mit einem Messer. Einer Person schnitt er in die rechte Halsseite. Anschließend stach er auf zwei weitere Menschen ein. Eine...

Der Begriff des unbeendeten Versuchs

Nachdem wir bereits den Begriff des fehlgeschlagenen Versuchs erläutert haben, wollen wir uns heute dem unbeendeten Versuch widmen. Denn nachdem festgestellt wurde, dass der Versuch nicht fehlgeschlagen ist, muss herausgefunden werden, ob es sich um einen beendeten oder unbeendeten Versuch handelt. Eine genaue Abgrenzung ist für die weitere Prüfung unerlässlich, da sich die jeweiligen Rücktrittsvoraussetzungen deutlich voneinander unterscheiden. So ist der Rücktritt durch bloßes Aufgeben der Tatausführung nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB nur möglich, wenn ein unbeendeter Versuch vorliegt, während bei einem beendeten Versuch nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB die...