Der Begriff der Täuschung im Rahmen der verbotenen Vernehmungsmethoden des § 136a StPO
Heute widmen wir uns einer Definition, die zumindest im zweiten Examen im Schlaf beherrscht werden sollte. Denn die Fallgruppen der verbotenen Vernehmungsmethoden des § 136a StPO spielen in so gut wie jeder strafrechtlichen Klausur eine Rolle. Erklärt wird der wohl am häufigsten behandelte Begriff der Täuschung. Der Wortlaut des § 136a Abs. 1 S. 1 StPO lautet wie folgt: Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Definition: Täuschung ist die bewusste Einwirkung auf das Vorstellungsbild des...

