Die Nebenklage in Kurzfassung

Kürzlich erreichte uns via Strafrechtsblogger auf Facebook folgende Anfrage:

Hallo Strafrechtsblogger, ich habe mal eine Frage zum Strafrecht. Ich wollte gerne wissen, was die Nebenklage für eine Bedeutung hat bzw. welche Vor- und Nachteile es gibt, wenn man als Opfer (auch Zeuge), Nebenkläger wird? Gibt es da Besonderheiten? Gruß, eine Leserin

Das lässt sich fix beantworten:

Das Institut der Nebenklage bietet Privatpersonen die Möglichkeit, sich einer von der Staatsanwaltschaft erhobenen öffentlichen Klage anzuschließen. Der Nebenkläger ist in der Hauptverhandlung – im Gegensatz zum Zeugen – ein echter Verfahrensbeteiligter. Daraus ergeben sich eine Vielzahl von Rechten. Das wichtigste dürfte das Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung sein: Dem Zeuge ist bis zu seiner Vernehmung die Anwesenheit nicht gestattet , weil dies wahrheitsgemäßere Aussagen verspricht. Der Nebenkläger hingegen darf während der gesamten Hauptverhandlung, insbesondere also auch während der ersten Vernehmung des Angeklagten, im Sitzungssaal sitzen, zuhören und kann entsprechend die eigene Aussage hierauf ausrichten.

Zudem kann der Nebenkläger die kostenfreie Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen, wenn es sich bei dem dem Verfahren zugrundeliegenden Vorwurf um ein Verbrechen handelt, und Akteneinsicht nehmen (für weitere Rechte s. §§ 397f., 400 f. StPO). Nachteile gegenüber dem Zeugenstatus sind nicht ersichtlich. Allenfalls signalisiert die Nebenklage ein Verurteilungsinteresse, was sich auf die Bewertung der Glaubhaftigkeit einer etwaigen Zeugenaussage durch das Gericht negativ auswirken kann.

Zur Nebenklage ist jedoch nicht jeder Geschädigte einer Straftat, sondern nur die in § 395 StPO genannten Personen berechtigt. In der Vorschrift sind Opfer schwerer Straftaten (insbesondere solche gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung), und deren Hinterbliebene gelistet.

Bei anderen rechtswidrigen Taten, insbesondere bei Vorwürfen der Beleidigung, fahrlässigen Körperverletzung, des Wohnungseinbruchsdiebstahls oder des Raubs und der (räuberischen) Erpressung, kommt eine Nebenklage hingegen nur in Betracht, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung der Interessen des Verletzten geboten erscheint (§ 395 Abs. 3 StPO). Dies wird nur im Ausnahmefall anzunehmen sein. Nebenkläger wird daneben auch, wer erfolgreich das Klageerzwingungsverfahren betrieben hat. Das ist aber sehr selten.

Der Anschluss als Nebenkläger kann „in jeder Lage des Verfahrens“ beantragt werden (§ 395 Abs. 4 StPO), setzt aber die Erhebung der öffentlichen Klage voraus („Neben“-Kläger). Bis dahin sollte jedoch gemäß § 406g StPO (bei Verbrechen kostenfrei) ein Rechtsanwalt als Beistand genommen werden, da diesem bestimmte Anwesenheitsrechte im Ermittlungsverfahren zustehen, dem (formell späteren) Nebenkläger jedoch nicht.

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