Kategorie: Verstoß gegen Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Wer mit Betäubungsmitteln unerlaubten Handel treibt, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen. Ist man dabei auch noch bewaffnet, so verschiebt sich der Strafrahmen drastisch nach oben. So heißt es in § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Obwohl die Bejahung eines bewaffneten Handels eine derart heftige...

Wie kann man bei Drogendelikten die Strafe mildern?

Wer Drogen unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, begeht einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Kommen zusätzliche Umstände hinzu, wie zum Beispiel das Handeltreiben von Drogen als Mitglied einer Bande, fällt die Strafe meist sogar noch höher aus. Es gibt aber auch die Möglichkeit einer Strafmilderung. Insbesondere der § 31 BtMG spielt bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in diesem Zusammenhang eine wichtige...

Der straflose Konsum von illegalen Drogen und seine Tücken

Der Konsum von illegalen Drogen jeglicher Art wie Marihuana, Kokain oder Heroin stellt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung dar und ist im Betäubungsmittelgesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Gemäß dem Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“ ist die Einnahme von Drogen daher juristisch gesehen straffrei. Ist das Konsumieren von Drogen also komplett sorglos möglich? Kurze Antwort: Nein. Denn strafbar ist jede andere denkbare Form des Umgangs mit illegalen Drogen, insbesondere der Erwerb, der Besitz, der Handel und die Herstellung. Wird hiergegen verstoßen droht gemäß § 29 BtMG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Für den straflosen Konsum bleibt folglich kaum noch Raum, da...

Aufbewahrung von Betäubungsmitteln, eine reine Gehilfentätigkeit?

Eine Täterschaft wird bei demjenigen angenommen, der die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. Gehilfe dagegen ist, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Das Aufbewahren von Betäubungsmitteln und Bedienen an den Vorräten allein stellt grundsätzlich kein täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dar. Vielmehr ist dies als Beihilfe zum Handeltreiben zu bewerten. Um eine Abgrenzung vorzunehmen, wann Täterschaft gem. § 25 StGB bzw. eine Beihilfe gem. § 27 StGB vorliegt, ist insbesondere auf die Tatherrschaft und die jeweiligen Tatbeiträge abzustellen. Nach der sog. Tatherrschaftslehre, ist Täter derjenige, der im Rahmen der Tatherrschaft einen für...

Verhängnisvoller Rauschmittelkonsum? – Zur Strafbarkeit von Tötungsdelikten durch Unterlassen bei gemeinsamen Cannabiskonsum

Durch Unterlassen gem. § 13 StGB kann eine Tat nur von demjenigen begangen werden, der rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Deliktserfolg nicht eintritt. Diese sogenannte Garantenpflicht kann sich nicht nur aus Vertrag und Gesetz ergeben, sondern auch aus der Rechtspflicht bestimmte Rechtsgüter zu schützen, ebenso aus der Rechtspflicht vor bestimmten Gefahrenquellen zu schützen. Die Garantenpflicht bei Tötungsdelikten in Folge von Rauschmittelkonsum entsteht dabei jedoch nicht allein aufgrund des gemeinsamen Konsums dieser. Vielmehr ist die konkrete Übernahme einer Beistandspflicht, oder das bewusste Schaffen einer Gefahrenquelle nötig. Bei der Beantwortung der Frage ob eine Garantenpflicht vorliegt, wird zwischen Beschützer- und Überwachergaranten...

Wie das Jugendstrafrecht auf Straftaten im Erwachsenenalter angewandt werden kann

Die Anwendung des Jugendstrafrechts bietet viele Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung. Denn im Jugendstrafrecht gibt es, anders als im Erwachsenenstrafrecht, auch bei erheblichen Vorwürfen keine festen Strafrahmen und deutlich weitreichendere Möglichkeiten zur Einstellung des Verfahrens. Ein weiterer Vorteil ist, dass bei mehreren Tatvorwürfen unter bestimmten Voraussetzungen insgesamt Jugendstrafrecht angewendet werden kann, auch wenn einige der Vorwürfe bereits im Erwachsenenalter begangen worden sind.