Kategorie: Verstoß gegen Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Die Einfuhr von Drogen aus Angst um das eigene Leben und ihre strafrechtlichen Konsequenzen

Wer Drogen nach Deutschland einführt, begeht einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dies gilt auch dann, wenn die die Drogen nicht völlig freiwillig, sondern auf Druck eines Hintermannes eingeführt werden. Dass Druck und Drohungen eines Hintermannes aber nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben dürfen, wenn es um die Strafe des Einführenden geht, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Beschluss vom 6. Februar 2019 – 2 StR 593/18 deutlich gemacht.

Strafverfahren gegen Betreiber und Kunden von Drogen-Onlinehandel „Chemical Revolution“

Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt hat bereits angekündigt, dass nun auch im Fall von „Chemical Revolution“ strafrechtliche Ermittlungen gegen die potenziellen Kunden eingeleitet werden sollen. So ist davon auszugehen, dass einige potenzielle Kunden von „Chemical Revolution“ in absehbarer Zeit von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten werden.

Die Abgabe im Betäubungsmittelstrafrecht – uneigennützig und doch strafbar

Obgleich im Studium außer Acht gelassen, spielt das Drogenstrafrecht in der anwaltlichen Praxis eine bedeutende Rolle. Eine zentrale Stellung innerhalb des Betäubungsmittelstrafrechts nimmt § 29 BtMG ein. Dort wird unter anderem der Anbau, die Herstellung, der Besitz oder das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt. Mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG die Abgabe von Drogen bestraft. Doch wann genau liegt diese vor?

Die Feinwaage als typisches „Deal-Utensil“ indiziert nicht zwingend ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Wer unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel treibt, sieht sich hohen Strafandrohungen ausgesetzt. Dies gilt vor allem, wenn es sich um nicht geringe Mengen von Drogen handelt und gefährliche Gegenstände oder Waffen mitgeführt werden. In diesen Fällen ist mit Freiheitsstrafen nicht unter einem oder nicht unter fünf Jahren zu rechnen. Man sollte daher meinen, dass Gerichte sauber zwischen dem Besitz oder dem Erwerb und dem Handltreiben mit Betäubungsmitteln abgrenzen. Dass dies in der Praxis nicht immer klappt, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12. März 2019 – 2 StR 584/18, in der es vor allem um die Bedeutung von typischen Deal-Utensilien für die Annahme des Handeltreibens ging.

Dealen im Görlitzer Park nur hinter rosaroten Linien

Müssten sich nun alle Drogendealer im Görlitzer Park hinter eine extra für sie vorgesehene Linie begeben, müssten sie damit gleichsam aktiv zum Ausdruck bringen, sich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar zu machen. Denn selbst wenn es für Bürger und Bürgerinnen so scheint, als wäre der Görli ein rechtsfreier Raum, so verstößt doch auch jedes Drogengeschäft im Görli gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Ablehnung eines mit der Übersetzung von TKÜ-Protokollen beauftragten sachverständigen Dolmetscher

Insbesondere in größeren Verfahren ordnen die Ermittlungsbehörden zur Aufklärung von Straftaten oft die Überwachung der Telekommunikation der Betroffenen an. Werden die überwachten Gespräche nicht in deutscher Sprache geführt, wird ein Übersetzer mit der Übersetzung und Verschriftung der Gesprächsinhalte beauftragt. Die verschriftlichten Gesprächsprotokolle werden anschließend durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Doch was passiert, wenn die Verteidigung den Eindruck gewinnt, dass der beauftragte Übersetzer sich nicht auf die Übersetzung der Gespräche beschränkt, sondern eigene Interpretationen und Erläuterungen vorgenommen hat?