Die Einfuhr von Drogen aus Angst um das eigene Leben und ihre strafrechtlichen Konsequenzen

Wer Drogen nach Deutschland einführt, begeht einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dies gilt auch dann, wenn die die Drogen nicht völlig freiwillig, sondern auf Druck eines Hintermannes eingeführt werden. Dass Druck und Drohungen eines Hintermannes aber nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben dürfen, wenn es um die Strafe des Einführenden geht, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Beschluss vom 6. Februar 2019 – 2 StR 593/18 deutlich gemacht.

In dem von dem BGH zu verhandelnden Fall war der Angeklagten von einem Bekannten vorgeschlagen worden, auf einer Flugreise einen Koffer mit Drogen nach Deutschland zu transportieren. Um Druck auf sie auszuüben, kam der Bekannte auch bei ihr zuhause vorbei und drängte sie zur Tatbegehung, bis die Angeklagte dem Vorschlag schließlich zustimmte. Eine Woche vor der dem geplanten Reiseantritt überlegte sie es sich doch anders und wollte absagen. Ihr Bekannter drohte ihr daraufhin, sie zu schlagen oder zu töten, wenn sie die Reise nicht durchführen würde. Aus Angst um ihr Leben, trat die Angeklagte die Reise schließlich an und führte den ihr von einem Mittelsmann übergebenen Koffer mit Drogen nach Deutschland ein.

Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte die Angeklagte aufgrund dieses Sachverhaltes wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten.

Der BGH hob das Urteil auf die Revision der Angeklagten wegen lückenhafter Strafzumessungserwägungen im Strafausspruch auf. Denn das Landgericht hatte die Motive der Angeklagten zur Begehung der Straftaten an keiner Stelle berücksichtigt.

Übersieht das Gericht einen wesentlichen Gesichtspunkt, der die Tat erkennbar prägt, liegt ein Strafzumessungsfehler vor. Denn das Gericht muss bei der Strafzumessung zwingend alle gegen und für den Betroffenen streitenden Umstände berücksichtigen und abwägen. Dass die Angeklagte unter Druck gesetzt und bedroht wurde, hat sie entscheidend zur Tatbegehung bewegt. Hätte das Landgericht diesen Umstand einbezogen, wäre es aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer geringeren Strafe gekommen, sodass der Strafausspruch aufgehoben werden musste.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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Eine Antwort

  1. 7. Juli 2019

    […] Die Einfuhr von Drogen aus Angst um das eigene Leben und ihre strafrechtlichen Konsequenzen, […]

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