Die Feinwaage als typisches „Deal-Utensil“ indiziert nicht zwingend ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Wer unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel treibt, sieht sich hohen Strafandrohungen ausgesetzt. Dies gilt vor allem, wenn es sich um nicht geringe Mengen von Drogen handelt und gefährliche Gegenstände oder Waffen mitgeführt werden. In diesen Fällen ist mit Freiheitsstrafen nicht unter einem oder nicht unter fünf Jahren zu rechnen. Man sollte daher meinen, dass Gerichte sauber zwischen dem Besitz oder dem Erwerb und dem Handltreiben mit Betäubungsmitteln abgrenzen. Dass dies in der Praxis nicht immer klappt, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12. März 2019 – 2 StR 584/18, in der es vor allem um die Bedeutung von typischen Deal-Utensilien für die Annahme des Handeltreibens ging.

Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte am 7. November 2017 von S. nach A. und kaufte dort insgesamt 200 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 29,8 Gramm Tetrahydrocannabiol für 1.200 Euro. Er teilte die Drogen in fünf Verschlusstütchen mit einem Bruttogewicht von 54,8 Gramm, 54,6 Gramm, zweimal 54,2 Gramm und 7,6 Gramm auf und verstaute sie in seiner Umhängetasche. Außerdem führte der Angeklagte in seiner Umhängetasche ein feststehendes Messer  mit einer Gesamtlänge von 16,8 cm mit sich. Das Messer sollte seiner Verteidigung in Notfällen dienen. Auf der Rückfahrt wurde der Angeklagte von Zollbeamten kontrolliert, die das Marihuana und das Messer sicherstellten.

Darüber hinaus wurden bei dem Angeklagten am 24. Januar 2018 in einem Zimmer eines Studentenwohnheims ein Klumpen Haschisch mit einem Gewicht von 14,7 Gramm zum Eigenkonsum sowie eine handtellergroße Feinwaage mit bräunlichen Anhaftungen gefunden. 

Das Verfahren wegen Besitzes des Klumpens Haschisch stellte das Landgericht Aachen gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein und verurteilte  den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung.

In der Hauptverhandlung hatte sich der Angeklagte zu dem Geschehen am 7. November 2017 so eingelassen, dass er das Marihuana für sich und drei weitere Freunde im Rahmen einer Einkaufsgemeinschaft für 1.200 Euro zum Eigenverbrauch erworben habe. Er habe das Marihuana anschließend in der Wohnung eines Freundes in A. mit einer normalen Küchenwaage grob verwogen, jeweils 50 Gramm in vier einzelne Frischhaltebeutel und was übrig gewesen sei in einen fünften Beutel gepackt.

Das Landgericht sah die Einlassung als widerlegt an und ging davon aus, dass der Angeklagte 150 Gramm des mitgeführten Marihuanas gewinnbringend habe weiterverkaufen wollen. Als wesentliches Indiz für die gewinnbringende Veräußerung wertete das Landgericht die bei dem Angeklagten im Januar 2018 aufgefundene Feinwaage, die ein typisches „Deal-Utensil“ darstellt. Zudem sah das Landgericht die Menge der Betäubungsmittel als weiteres Indiz an, da der Angeklagte nur von 650 Euro BAföG lebe. Dass in dem Zimmer des Angeklagten keine anderen „dealertypischer“ Gegenstände gefunden wurden, wertete das Landgericht nicht als einen der Annahme eines unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln entgegenstehenden Umstand.

Auf die Revision des Angeklagten hob der BGH das Urteil nun auf und erklärte die Beweiswürdigung des Landgerichts als in mehrfacher Hinsicht lückenhaft und widersprüchlich.

Insbesondere rügte der BGH, dass das Landgericht unerörtert gelassen habe, inwiefern die Auffindesituation der Drogen und Feinwaage im Januar 2018 Rückschlüsse auf einen beabsichtigten gewinnbringenden Verkauf des Marihuanas im November 2017 zulasse. So hatte das Landgericht weder Feststellungen dazu getroffen, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung im November 2017 bereits im Besitz einer Feinwaage war noch hatte es den Umstand gewürdigt, dass keine anderen „dealertypischen“ Gegenstände im Zimmer des Angeklagten gefunden wurden.

Zudem sah der BGH es als Widerspruch an, dass das Landgericht das spärliche Einkommen des Angeklagten von 650 Euro als Indiz für ein Handeltreiben gewertet hatte. Das Landgericht hätte sich nach Ansicht des BGH vielmehr damit auseinandersetzen müssen, wie der Angeklagte überhaupt zu der Finanzierung der Gesamtmenge für 1.200 Euro in der Lage gewesen sein soll.

Auch das Auffinden eines Brocken Haschisch von 14,7 Gramm sah der BGH als mögliches Indiz dafür an, dass die Feinwaage für die Portionierung der für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel bestimmt war. Das Landgericht hatte diesen Umstand aber nicht in die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten einbezogen.

Die Entscheidung des BGH zeigt erneut, dass eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittel entgegen der Praxis mancher Gerichte nicht ohne weiteres möglich ist. So reicht allein das Auffinden größerer Mengen von Betäubungsmitteln für die Annahme des Handeltreibens genauso wenig aus, wie die Entdeckung einer Feinwaage als typisches „Deal-Utensil“. Das Gericht muss sich vielmehr im Einzelfall mit allen für und gegen Angeklagte sprechenden Umständen befassen und diese in einer Gesamtbetrachtung würdigen. Wenn diese Würdigung nicht gelingt, sollte man Mandanten und Mandantinnen empfehlen, gegen das Urteil vorzugehen und die Beweiswürdigung mit einer Sachrüge anzugreifen.  

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin

Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert