Trunkenheit im Verkehr bei einem E-Scooter

In der Praxis sowie in strafrechtlichen Klausuren wird man häufig mit betrunkenen Fahrzeugführern oder Radfahrern konfrontiert. In solchen Fällen kommt neben der Gefährdung des Straßenverkehrs auch immer die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB in Betracht. Dabei ist es wichtig, den Begriff der Fahruntüchtigkeit zu beherrschen und die jeweiligen Grenzwerte der Blutalkoholkonzentration zu kennen.

Die Fahruntüchtigkeit ist in § 316 StGB geregelt, der wie folgt lautet:

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Wann also liegt eine Fahruntüchtigkeit vor?

Die Fahrtüchtigkeit beschreibt einen Zustand, in dem der Täter nicht in der Lage ist, das Fahrzeug auch bei Auftreten schwieriger Verkehrslagen über eine längere Strecke sicher zu führen. Dabei ist nicht erforderlich, dass das Fahrzeug überhaupt nicht mehr geführt werden kann. Vielmehr reicht es, dass Fahrunsicherheiten bestehen und der Fahrzeugführer das Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann. Die erforderliche verkehrsspezifische Gesamtleistungsfähigkeit setzt sich aus biologisch-psychischen (Seh- und Hörkraft), intellektuell-kognitiven (Konzentrationsfähigkeit) und emotionalen Faktoren (Frustrationstoleranz) zusammen.

Für Kraftfahrzeuge gilt für die Bestimmung der absoluten Fahruntauglichkeit die Promillegrenze von 1,1 %, für Fahrräder die Promillegrenze von 1,6%.

In dem Beschluss vom 29. November 2019 (26 Qs 51/19) musste sich das Landgericht München damit beschäftigen, welche Promillegrenze beim Fahren von E-Scootern anzuwenden ist.

In dem Fall fuhr der Angeklagte um 21.15 Uhr mit einem E-Scooter, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenuss fahruntüchtig war. Eine um 21.50 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,23 % im Mittelwert, mindestens gültig und wirksam auch zum Fahrzeitpunkt. Bei kritischer Selbstprüfung hätte der Angeklagte die Fahruntüchtigkeit erkennen können und müssen. Das Amtsgericht München erließ gegen den Angeklagten daher einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und setzte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 €, ein Fahrverbot von 3 Monaten für Kfz jeder Art sowie der Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist von 6 Monaten fest.

Hiergegen wandte sich der Verteidiger des Angeklagten, der geltend machte, dass ein Fahrverbot ohne Entzug der Fahrerlaubnis für den Bereich zwischen 1,1 und 1,6% bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter ausreichend sei. Das Amtsgericht München hob den vorherigen Beschluss daher auf, wogegen die Staatsanwaltschaft München wiederrum Beschwerde einreichte. 

Nach Ansicht des nun zu entscheidenden Landgerichts München werden E-Scooter von der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr grundsätzlich als Kfz im Sinne von § 1 Abs. 2 StVG eingestuft. Auch seien E-Scooter wegen ihrer einfachen Handhabung und Gefährdungspotentials nicht wie ein E-Bike oder als spielzeugartiges Gefährt zu behandeln. E-Scooter haben zudem ein Gewicht von ca. 20 bis 25 kg und eine mögliche Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h, woraus sich ein erhebliches Verletzungspotential für Dritte ergebe, das insoweit mit dem Gefährdungspotential von Mofas vergleichbar sei.

Fazit: Der für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kfz geltende Grenzwert von 1,1 % ist daher auch beim Fahren mit E-Scootern anzuwenden.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg

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