Wenn eine Hilfsschöffin der Hauptverhandlung wegen einer vermeintlich stattfindenden Dienstreise fernbleibt

Immer wieder erlebe ich, dass Zeugen und Zeuginnen nicht zur Hauptverhandlung erscheinen und ihnen vom Gericht ein Ordnungsgeld aufgebrummt wird. Dass dieses Schicksal auch Schöffen und Schöffinnen ereilen kann, die wahrheitswidrig Verhinderungsgründe für das Erscheinen in der Hauptverhandlung vorgeben, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts.

In dieser Entscheidung bestätigte das Kammergericht die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine Hilfsschöffin durch das Landgericht Berlin und setzte das Ordnungsgeld lediglich in der Höhe von 1.000,00 € auf 750,00 € herab.

Die Schöffin wurde am 8. August 2018 als Hilfsschöffin zu einer Hauptverhandlung einer Strafkammer am nächsten Tag geladen. Um der kurzfristigen Ladung nicht nachkommen zu müssen, gab sie wahrheitswidrig an, wegen einer Dienstreise verhindert zu sein. Sie erschien nicht zum Termin und brachte keine weiteren Entschuldigungsgründe vor, obwohl sie das Gericht mehrfach dazu aufforderte. Der Vorsitzende der Strafkammer setzte daraufhin ein Ordnungsgeld in Höhe von 1000,00 € gegen die Hilfsschöffin fest und legte ihr die durch ihr Fernbleiben verursachten Kosten auf.

Ein Schöffe kann nach § 54 Abs. 1 S. 2 GVG von seinem Dienst an bestimmten Sitzungstagen entbunden werden, wenn er durch unabwendbare Umstände gehindert ist oder wenn ihm die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann. Eine längerfristig geplante Urlaubsreise stellt in der Regel einen Entschuldigungsgrund dar. Soweit es sich um einen kurzen Urlaub handelt, sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Entschuldigungsgrundes strenger. Es muss dann geprüft werden, ob die Kurzreise auch nach dem Termin noch hätte angetreten werden können und ob bereits Buchungen vorgenommen worden sind, die nur kostenpflichtig hätten storniert werden können.

Da die Hilfsschöffin zu all diesen Umständen keine Angaben gemacht hatte, verwarf das Kammergericht die Beschwerde der Hilfsschöffin mit seinem Beschluss vom 20. November 2018 – 2 Ws 227/18. Die Höhe des Ordnungsgeldes setzte das Kammergericht herab, weil die Ladung für die Hilfsschöffin für den nächsten Tag kurzfristig erfolgte und sie ihr Verhalten mittlerweile bedauerte. Zudem konnte zu der Hauptverhandlung ein anderer Hilfsschöffe geladen werden, sodass das Verfahren nicht wesentlich verzögert wurde.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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