Aufbewahrung von Betäubungsmitteln, eine reine Gehilfentätigkeit?

Eine Täterschaft wird bei demjenigen angenommen, der die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. Gehilfe dagegen ist, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Das Aufbewahren von Betäubungsmitteln und Bedienen an den Vorräten allein stellt grundsätzlich kein täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dar. Vielmehr ist dies als Beihilfe zum Handeltreiben zu bewerten.

Um eine Abgrenzung vorzunehmen, wann Täterschaft gem. § 25 StGB bzw. eine Beihilfe gem. § 27 StGB vorliegt, ist insbesondere auf die Tatherrschaft und die jeweiligen Tatbeiträge abzustellen. Nach der sog. Tatherrschaftslehre, ist Täter derjenige, der im Rahmen der Tatherrschaft einen für das Gelingen der Tat wesentlichen Beitrag leistet. Dieser Tatbeitrag muss zudem auf einem gemeinsamen Tatplan beruhen. Insofern ist festzustellen, inwiefern der jeweilige Tatbeitrag der Verwirklichung des gemeinsamen Tatplans zuzurechnen ist. Beim Handeltreiben mit BtM folgt die Abgrenzung nach den allgemeinen Regeln. Dabei scheidet die Mittäterschaft bei untergeordnete Unterstützungshandlungen aus.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in einem Urteil vom 15.04.2020 mit der Frage auseinander, ob im Aufbewahren von Rauschmitteln eine Täterschaft bzw. lediglich Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt.

Der Angeklagte bewahrte für etwa eine Woche über zwei Kilogramm Marihuana für einen unbekannten Dritten in seiner Wohnung auf. Als Gegenleistung war es ihm erlaubt, sich an den Vorräten zu bedienen. Bevor er sich seinen Anteil entnehmen und das Rauschgift wieder abgeholt werden konnte, wurde es bei einer Wohnungsdurchsuchung sichergestellt.

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bremen diesbezüglich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Dagegen legte er erfolgreich Revision ein.

Nach Auffassung des BGH reicht es für die Annahme, der Angeklagte hätte eigennützig gehandelt nicht, dass er sich einen kleinen Anteil des Vorrats entnehmen durfte. Denn, die von § 29a BtMG geforderte Eigennützigkeit, fordert weitere Merkmale, um diese Eigennützigkeit als täterschaftliches Handeln zu werten. Dabei ist insbesondere auf das Gewicht des Beitrags des Einzelnen für den Gesamterfolg abzustellen.  Stellt die Tätigkeit des Tatbeteiligten lediglich eine untergeordnete Tätigkeit im Rahmen des Gesamtgeschäftes dar, so ist schon objektiv nur von einer Beteiligung als Gehilfe auszugehen.

Dementsprechend stellt das Aufbewahren des Marihuanas lediglich eine Beihilfe dar. Der Angeklagte hatte keinen eigenen Handlungsspielraum und seine Tätigkeit stellte lediglich einen untergeordneten Tatbeitrag dar. Zudem ist in der Entnahme eines kleinen Anteils des Marihuanas zum Eigengebrauch keine Eigennützigkeit und ein damit verbundenes Interesse am Schicksal des Gesamtgeschäfts zu sehen.

Der Angeklagte hat sich diesbezüglich nicht wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht, sondern lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben.

Diese Unterscheidung ist für den Beschuldigten entscheidend, da er dadurch nicht als Täter bestraft wird. Die Strafbarkeit des Gehilfen dagegen richtet sich zwar nach der Strafdrohung für den Täter, sie ist aber nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Demzufolge hat der Gehilfe, anstatt einer Mindeststrafbarkeit von einem Jahr Freiheitsstrafe, eine Strafe nicht unter 3 Monaten Freiheitsstrafe zu erwarten.

Rechtsanwalt Dietrich Drogenstrafrecht Berlin

https://drogenstrafrecht.berlin/index.php/betaeubungsmittelgesetz.php

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