Der straflose Konsum von illegalen Drogen und seine Tücken

Der Konsum von illegalen Drogen jeglicher Art wie Marihuana, Kokain oder Heroin stellt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung dar und ist im Betäubungsmittelgesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Gemäß dem Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“ ist die Einnahme von Drogen daher juristisch gesehen straffrei.

Ist das Konsumieren von Drogen also komplett sorglos möglich? Kurze Antwort: Nein.

Denn strafbar ist jede andere denkbare Form des Umgangs mit illegalen Drogen, insbesondere der Erwerb, der Besitz, der Handel und die Herstellung. Wird hiergegen verstoßen droht gemäß § 29 BtMG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Für den straflosen Konsum bleibt folglich kaum noch Raum, da dieser ohne den – strafbaren – Besitz von illegalen Drogen wohl kaum möglich ist. Denn für jeden faktischen Umgang mit einer illegalen Droge geht zumindest für eine logische Denksekunde ein Besitz, also die körperliche Verfügungsgewalt, einher. Die Straflosigkeit des Konsums wird durch die Strafbarkeit des Besitzes und des Erwerbs daher faktisch weitestgehend außer Kraft gestellt.

Etwas anderes könnte nur dann der Fall sein, wenn man die illegale Droge in verbrauchsgerechter Menge von einem Dritten zum sofortigen Verbrauch erhält und dann auch sofort zu sich nimmt.

Denn bei einem solchen räumlich-zeitlichen und finalen Zusammenhang bleibt der Besitz, also die Verfügungsmacht, grundsätzlich bei dem Übergebenden, da man das Betäubungsmittel nicht zur freien Verfügung, sondern zum alsbaldigen Verbrauch und unter der fortwirkenden Aufsicht des Übergebenden erhält. Entfernt man sich aber vor dem Konsum von dem Übergebenden, so würde man den Besitz über die Droge selbst erlangen, da der Übergebende die Verfügungsgewalt nur dann behält, wenn der sofortige Konsum auch in seiner Gegenwart erfolgt. Nur so kann davon ausgegangen werden, dass er eine die tatsächliche Verfügungsmacht ausmachende Kontrolle darüber hat, ob das Betäubungsmittel auch entsprechend des bei der Übergabe intendierten Zwecks verwendet wird. Erfolgt dagegen eine räumliche Trennung, so geht die Verfügungsmacht wohl auf einen selbst über, da man nun nach Belieben mit der Droge verfahren kann, ohne dass der Übergebende hierauf einwirken kann.

Weitere Beispiele für einen straflosen Konsum:

  • Ein Mitkonsument, der einen Joint nach dem Konsum an den Besitzer zurückreicht, macht sich weder wegen Besitzes noch wegen Verbrauchsüberlassung strafbar, sondern er konsumiert straflos (Oldenburg, NStZ 1982, 121).
  • Eine Ehefrau, die gelegentlich die Haschischzigaretten ihres Ehemanns mit- oder fertigraucht, hat keinen Besitz. Ebenso verhält es sich, wenn sie den Rest einer Heroinspritze, die sich ihr Ehemann injiziert hat, einspritzt (OLG Hamm, StV 1989, 438).
  • Ein Inhaftierter in einer JVA, der von seiner Freundin beim Besuch durch einen Begrüßungskuss eine im Mund versteckte Subutex-Tablette übergeben bekommt, und diese sofort herunterschluckt, konsumiert straflos (OLG Bamberg, Beschluss vom 14.10.2013 3 Ss 102/13).
  • Löst jemand eine Mescalin-Tablette auf und lässt seinen Nachbarn mitkonsumieren, so ist dies für den Nachbarn ein strafloser Mitverzehr.

Diese Konstellationen entsprechen jedoch nicht dem Normalfall, weshalb bei der Einnahme von illegalen Drogen daher meist mit einer Strafe zu rechnen ist.

Ausgeschlossen ist eine Straflosigkeit aber nicht. Mit der Hilfe von Rechtsanwalt Dietrich wurden die Ermittlungen hinsichtlich unseres Mandanten aufgrund eines straflosen „Sofortkonsums“ von der Staatsanwaltschaft eingestellt.  

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Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin

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