Strafbarkeit des Ankaufs der schweizer Steuerdaten-CDs nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 26 StGB (Anstiftung zur Geheimnishehlerei)

Zum neuerlich geplanten Kauf von „Steuersünder-Daten“ liest man derzeit allerhand in den Medien, leider auch viel Unkorrektes – sogar von Strafverteidigern. Ob es daran liegt, dass der Allgemeine Teil des Strafrechts so umstritten ist, oder daran, dass man in der Rechtsanwaltspraxis etwas weniger Probleme aus dem AT behandeln muss? Aber es ist nach meiner Meinung schlicht falsch zu behaupten, dass die Staatsanwaltschaft an einer Straftat im Zusammenhang mit dem § 17 UWG nicht mehr teilnehmen kann. Gelesen bei: RA Melchior, der ein Interview mit RA Ulrich Ziegert auf FOCUS online verlinkt.

Weit aus dem Fenster gelehnt – Hier also mein Vorschlag (unter Verwendung von Motiven einer Vorlesung von Prof. Uwe Hellmann, Universität Potsdam)

Es geht um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft für Geheimnisse Geld zahlen darf, die (im Ausland von einem Ausländer) sehr wahrscheinlich illegal erlangt worden sind.

Wir befinden uns im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG. Der Einfachheit halber erkläre ich meinen Lösungsvorschlag an diesem, auch wenn man eigentlich für die Ursprungshandlung ins Schweizer Recht ausweichen müsste, wo es aber eine vergleichbare Regelung gibt.

Unter der Überschrift „Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen“ zählt der § 17 UWG zunächst auf, durch welche Handlungen sich Mitarbeiter eines Betriebes wegen Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen strafbar machen können und stellt in Abs. 2 dann auch die sog. „Betriebsspionage“ unter Strafe.

Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen…

einschlägig ist sicher der Eigennutz, schließlich will unser Schweizer Informationeninhaber Geld mit ebenjenen verdienen

sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist
unbefugt verschafft oder sicher…

Somit wäre es egal, ob der Schweizer Mitarbeiter war oder die Daten von außen erlangt hat.
Nach dem StGB hat sich der Schweizer hier noch nicht strafbar gemacht, da die Tat wohl in der Schweiz passierte und der Schweizer die falsche Staatsangehörigkeit hat. Im Schweizer Strafrecht gibt es aber entsprechende Vorschriften. Wenn ich die Daten auf eine CD oder einen USB-Stick spiele, mache ich mich strafbar.

Relevant für die Staatsanwaltschaft ist jedoch § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Danach wird bestraft, wer

…aus Eigennutz…
ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.

Wenn der Schweizer also seine Daten an die Staatsanwaltschaft verkauft, verwertet er sie unbefugt und teilt sie gleichzeitig jemandem mit. Er macht sich also (erneut) strafbar.

Welche Rolle spielt dabei die Staatsanwaltschaft? Sie stiftet an, § 26 StGB.

Anstiften ist das Hervorrufen des Tatentschlusses zu einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat. Die Geheimnishehlerei wurde vorsätzlich begangen und war rechtswidrig.

Den ein oder anderen mag verwirren, dass ja der Schweizer an die Staatsanwaltschaft herangetreten ist und die CD loswerden wollte.

Vielleicht erinnern sie sich dabei an den omnimodo facturus, also den zur Tat bereits fest entschlossenen Täter. Dieser kann nämlich nicht mehr angestiftet werden. Ist der Schweizer jedoch zur Tat bereits fest entschlossen, wenn er der StA/dem BND/wem auch immer die Daten anbietet? Natürlich nicht. Schließlich stellt er eine Bedingung: Er will Geld sehen. Bis zur Geldübergabe ist er allenfalls tatgeneigt.

Nur wenn die Staatsanwaltschaft Geld zahlt, kommt der Verkauf und somit die Verwertung und Weitergabe der Daten zustande. Die StA ruft also den Tatentschluss hervor und stiftet so zur Geheimnishehlerei an.

Das Strafmaß beträgt Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Der Einwand der Gewerkschaft der Polizei, dass durch die Polizisten schon immer Rauschgift gekauft worden sei, um Drogendealer zu überführen und dies auch stets legal und keine strafbare Anstiftung sei, der Kauf der Steuerdaten-CDs somit zu begrüßen sei, kann nicht überzeugen.

Die Polizeigewerkschaft meint die Konstruktion des sog. „agent provocateur“, der zwar will, dass die Tat in ein Versuchsstadium gelangt – aber nicht vollendet wird. Der Klassiker ist die fette Beute, die scheinbar ungesichert ausgelegt wird, gerade damit der Dieb sie stiehlt.

Richtig ist, dass das vorgespiegelte Drogengeschäft bereits eine Sonderform ist, weil häufig Vollendung eintritt. Es besteht jedoch ein Unterschied.

Drogen werden erworben, um Täter zu überführen und das Rauschgift aus dem Verkehr zu bringen (Argument: Schutz der Volksgesundheit).

Die Daten des Schweizers werden jedoch gerade gekauft, um sie zu verwenden. Für die Konstruktion des agent provokateur ist kein Raum.

Auch über die prozessuale Verwendbarkeit der Daten kann man vortrefflich streiten. Ich denke, die Daten dürfen im Strafverfahren wegen des schwerwiegenden Rechtsbruchs im Hinblick auf die Umstände des Erwerbs nicht verwendet werden.

Einzig: Relevant ist das nicht, schließlich ist die Durchsuchung und Beschlagnahme beim Steuerpflichtigen dennoch zulässig. Dann wird man schon an die nötigen Informationen kommen.

Mein Vorschlag für die Praxis: Die Steuerpflichtigen noch ein bisschen im Unklaren lassen und zu Selbstanzeigen nach § 371 AO animieren – diese führen immerhin zur Straffreiheit (Was ich dazu schon alles heute gelesen habe.. vielleicht publiziere ich morgen noch ein paar Stilblüten). Und dann Hände weg von der Daten-CD.

Als fröhliche Diskussionsgrundlage zum Weiterdenken: Wie sieht es mit einer Strafbarkeit der Kanzlerin nach § 19 UWG aus? Warum entfällt diese wohl?

Konstantin Stern; geschrieben unter Verwendung von Motiven einer Vorlesung von Prof. Uwe Hellmann, Universität Potsdam.

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26 Antworten

  1. Wuggel sagt:

    Hallo, wo soll den hier ein Mitbewerber einen ungerechtfertigten Vorteil haben?

    Diese Gesetz ist zum Schutz von Unternehmen gegen Mitbewerber gemacht und nicht zum Schutz vor Strafverfolgung. Kein Rechtsbegriff in diesem Gesetz trifft auch nur im entferntesten auf Strafverfolgungsbehörden zu.

  2. @Wuggel
    Tja, dann bitte noch einmal, gern auch kritisch, den Blogeintrag (und die verwandten Einträge) lesen.

    Eine Hehlerei nach StGB liegt tatsächlich nicht vor, dafür bedarf es einer Sache. Für eine Geheimnishehlerei nach UWG ist aber keine Sache notwendig, sondern eben ein Geheimnis.

    Und zum vorherigen Kommentar: § 1 UWG definiert das Ziel des UWG deutlich weiter, als du es hier verknappt darstellst:

    „Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen.“

    Das Ausspähen von Kundendaten und deren Verkauf durch einen Mitarbeiter der eigenen Firma ist ein klassischer Anwendungsfall des UWG.

  3. Wuggel sagt:

    Übrigens zur Hehlerei gehört eine Sache die man hehlen kann, Daten sind keine Sache.

  4. Wuggel sagt:

    Also diese Diskussion ist schon fast lächerlich, das hier zitierte UWG soll Firmen vor unlauteren Wettbewerb durch Ausspähung von Geheimnissen und Daten durch Konkurrenten schützen.

    Das Gesetz eignet sich bestimmt nicht dazu, Ganoven vor der Staatsanwaltschaft zu schützen.

    Setzen 6 Herr Jurist!

  5. Torsten sagt:

    @Torsten

    Torsten :
    Your comment is awaiting moderation.
    Hi,
    Der Täter ist sehr wohl bereits zur Straftat entschlossen. Der Entschluss entsteht nicht erst mit Auffinden des Käufers. Wer Hehlen will, entschließt sich auch nicht erst zum Hehlen, wenn er einen Käufer findet. Apropos Hehlen: Hehlerei ist nur an Sachen möglich also nicht an den Daten der CD, um die es bekanntlich geht. Die CD selbst dürfte nicht aus einer Straftat erlangt sein.

  6. Torsten sagt:

    Hi,

    m. E. ist § 19 UWG lex specialis zu § 26 StGB, damit ist für § 26 kein Raum. Zudem ist der Täter sehr wohl bereits zur Straftat entschlossen. Der Entschluss entsteht nicht erst mit Auffinden des Käufers. Wer Hehlen will, entschließt sich auch nicht erst zum Hehlen, wenn er einen Käufer findet. Apropos Hehlen: Hehlerei ist nur an Sachen möglich also nicht an den Daten der CD, um die es bekanntlich geht. Die CD selbst dürfte nicht aus einer Straftat erlangt sein.

  7. Angelika sagt:

    mein grosses danke an Sie. dies ist die erste erlaeuterung hierzu im www, die mich ueberzeugt und die ich als nicht-juristin nachvollziehen kann.

    meine meinung hierzu war von anfang an (nein, ich lese weder focus noch lasse ich mich durch tv beeinflussen) : der sog. dt. rechtsstaat macht sich mit dem kauf solcher daten-cds zum hehler.
    und das ist das falsche signal : u.a. denunziantentum, blockwartmentalitaet wird damit „abgenickt“.

    und wer sagt mir, dass dies allesamt daten von sog. dt. steuerhinterziehern sind ?
    prueft z.b. die dt. bank bei einzahlungen, ob dieses geld versteuert wurde ?

    die schweizer haben die aufgabe, „ihr haus in ordnung zu bringen“ – dies gilt auch fuer dld.

    das „porzellan“, das dt. politiker hiermit aktuell in der dt.-schweizer beziehung fuer mich unnoetig „zerdeppert“ haben, trifft nun noch mehr deutsche, die i.d. schweiz z.b. als krankenschwester, arzt arbeiten.
    das sf-tv berichtet hierzu – ich finde es erschreckend.

  8. Robin Hood sagt:

    Das BverfG hat erst am 26. Oktober 2009 unter dem Az. 2BvR 2156/09 höchstrichterlich entschieden, dass Steuerzahlung und Abgaben nicht von verfassungsrechtlicher Bedeutung sind. (§93b BVerfGG in Verbindung mit §93a BVerfGG)

    Die Beschwerde beinhaltete, dass Staatsanwälte und Richter sowie das Niedersächsiche Parlament Steuerhinterziehung sowie Steuerverkürzung erlaubt haben. Parlamentsbeschluss Nr. 02265/01/15 vom 12. Januar 2006.

    Der Präsident des BverfG hat nochmals am 12. Dezember 2009 diesen und den Beschluss 2 BvR 2231/99 bestätigt. Letzterer Beschluss betraf den Straftatbestand der Uneidlichen Flaschaussage, Verfolgung und Vollstreckung gegen Unschludige, sowie Rechtsbeugung.

    Noch Fragen?

  9. Johannes Wendt sagt:

    Ich möchte mich bei den Kritikern einreihen.

    Zunächst steckt mE ein rechtlicher Fehler in der angenommenen Anstiftung, was aber nicht Kern meiner Kritik ist, da auch noch andere Begehungsformen in Betracht kommen.

    Auch für mich liegt die Krux im Tatbestandsmerkmal BEFUGT, welches du nicht behandelst. Dies drängt sich besonders vor dem Hintergrund, dass der Staat einen Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Steuern hat, auf. Nähme man nichtsdestotrotz die Bejahung des Tatbestands an, kommt durch eben diesen Anspruch auch eine Rechtfertigung in Betracht, weshalb ich den Kauf der Regierung erstmal begrüßen würde.

    Rechtspolitisch finde ich es schließlich fragwürdig, wenn Steuerhinterziehern beigesprungen wird, denen die Tat durch schlichte Offenlegung und Überprüfung der Daten bereits nachgewiesen wird. Hier besteht für mich auch der entscheidende Unterschied zu den gesperrten Seiten im letzten Jahr, wo stattdessen prophylaktisch die fraglichen Seiten verriegelt wurden, ohne dass dadurch aktuelles Unrecht geahndet würde.

    Der Vorsicht-Datenklau-Reflex ist grundsätzlich sehr wichtig läuft allerdings meines Erachtens nach der obigen Analyse ins Leere.

    Grüße

  10. Jones sagt:

    Meiner Ansicht nach ist die Argumentation zum omnimodo facturus letztlich nicht überzeugend. Richtig ist zwar, dass der Verkäufer noch auf eine Bedingung angewiesen ist, deren Eintritt allein vom Willen der Staatsanwaltschaft abhängt: Die Annahme des Angebots.

    Allerdings erfordert § 26 StGB ein Bestimmen zur Tat, also das Hervorrufen des Tatentschlusses. Allgemein wird man dabei in erster Linie an ein aktives Tun, also ein intellektuelles Einwirken auf den Täter verstehen. Das Verhalten der StA beschränkt sich jedoch – einfach gesprochen – auf ein bloßes „Ja“, auf die Annahme des Kaufangebotes. Damit erfüllt die StA die vom Verkäufer gesetzte Bedingung zur Weitergabe der Daten. Darin liegt jedoch kein Hervorrufen des originären Entschlusses zur Tat. Denn zur Weitergabe der Daten war der Verkäufer bereits fest entschlossen. Lediglich die Ausführung der Tat machte er von der Bedingung abhängig, eine Geldsumme zu erhalten.

    Insoweit meine Ansicht bzgl. des omnimodo facturus. Auf Gedanken, die dem entgegenstehen bin ich gespannt.

    Zudem möchte ich noch in der Raum stellen, dass durchaus auch an eine Rechtfertigung nach § 34 StGB zu denken wäre, sofern man tatbestandlich von einer Straftat ausgeht. Auch an dieser Stelle ist eine Argumentation sicherlich äußerst kontrovers und schwierig.
    Insoweit stehen sich der Datenschutz und die informationelle Selbstbestimmung der Steuersünder mit der effektiven Strafrechtspflege und dem Staatsvermögen als Rechtsgüter gegenüber. Dabei sollte bei dem Begriff des Staatsvermögens bedacht werden, dass es sich nicht lediglich um eine Vermögensmasse des „bösen“ Staates handelt, sondern mittelbar auch um Vermögensinteressen jedes einzelnen Steuerzahlers, der seiner Pflicht nachkommt. Letztlich beeiträchtigen Steuersünder nämlich die Interessen jedes einzelnen Steuerzahlers.

  11. fernetpunker sagt:

    Super Beitrag, danke.

  12. egal sagt:

    Ein paar Anmerkungen

    1. Auf das TB-Merkmal „unbefugt“ wird im Beitrag nicht eingegangen.

    2. Es gibt eine Ansicht, dass Daten aus einer Steuerhinterziehung gar nicht geschützte Daten der Norm sind.

    3. Es ist auch fraglich, ob man das allgemeine Strafrecht bei einer staatlichen Behörde auch so einfach anwenden kann.

    4. Selbst wenn man den Tatbestand bejahte (was sehr misslich wäre!), bliebe immer noch die Möglichkeit der Rechtfertigung. Diese Möglichkeit ist vor allem vor dem Hintergrund der nicht gewährten Rechtshilfe durch die Schweiz beachtlich; immerhin geht es bei Steuern um die wichtigste (und einzig verlässliche) Finanzierung des Staates. Das Ausmaß hat ja laut den Presseberichten eine immense Dimension erreicht.

    Man muss schließlich bedenken, dass die Staatsanwaltschaft eine Pflicht zur Ermittlung hat, § 152 II StPO:

    „(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.“

    Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte liegen vor.Die Proben waren offenbar recht erfolgreich.

    Daneben reden wir nicht von einem oder wenigen vernachlässigen Fällen, sondern von Tausenden. Hier dürfte sich der leitende Staatsanwalt bei Nichteinschreiten wohl dann auch wg. Strafvereitelung strafbar machen, wenn man dieses Ausmaß beachtet.

  13. Tom sagt:

    Ich muss mich korrigieren, die Tat ist im Inland begangen, es wird nur an eine im Ausland vorgenommene Teilhandlung abgestellt.

    Dann frage ich mich aber, warum im Haupttext darauf verwiesen wird, dass das Problem hier nur „anhand“ des UWG erklärt wird. M.E. sind wir originär im UWG, wo sich dann alle etwaigen Probleme stellen, was hat das dann mit schweizer Recht zu tun.

  14. Tom sagt:

    @Pascal

    Aus meiner Sicht eine berechtigte Frage. Ich habe hierzu auch schon die StPO gewälzt, maßgeblich sind insoweit ja die §§ zur Anwendbarkeit bzw. Geltung des deutschen Strafrechts. Diese muss ja, wenn ich das richtig überlege, für die Haupttat gegeben sein. Und in der Konstellation: Täter ungleich Bundesbürger, Tatort im Ausland, und auch keine Spezialregelung wie „Im inland geschützes Rechtsgut“ sehe ich nicht, wie man hier zur Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts kommt.

    Vielleicht könnte hierauf ein Jurist antworten, da die Frage ja schon wesentlich für die Argumentation auf diesem Blog ist.

  15. Mike sagt:

    Danke für den ausführlichen Artikel. Ich persönlich finde das was sich der Staat hier mit dieser CD erlaubt, absolut nicht in Ordnung. Klar ist auch, das extreme Steuerhinterzieher schon eine auf den Deckel brauchen, den bei den Kandidten geht es gleich um Millionnen.

  16. Ander sagt:

    Können Strafverfolgungsbehörden bei der Erlangung strafrechtlich relevanter Erkenntnisse Beihilfe zum Geheimnisverrat begehen?

    Angenommen, der Informant hielte sich mit seiner Daten-CD in Deutschland auf, so könnte eine Durchsuchung angeordnet werden um Beweismittel für zahlreiche Steuerstraftaten sicherzustellen. Hier käme wohl keiner auf die Idee, die Anwendbarkeit des UWGs zu vermuten.

    Nun wird die Schweiz wohl kaum Amtshilfe bei einer Durchsuchung leisten wollen. Aber der Informant könnte die Daten den deutschen Behörden ja freiwillig, sagen wir aus altruistischer Gesinnung, andienen. Müssten die Steuerfander die Entgegennahme der Daten verweigern, weil der Informant dabei schweizer Recht verletzt? Oder ist etwa die finanzielle Zuwendung an den Informanten das Problem?

  17. Marc B. sagt:

    Mal ein neuer Aspekt: Ist die Weitergabe überhaupt „unbefugt“? Oder ist der Deutsche Staat ein berechtigter Empfänger für die Kontodaten deutscher Steuerpflichtiger?

  18. Ich denke, der Ankäufer der Daten handelt als Anstifter zur Geheimnishehlerei. Interessant vl: Wenn die Anweisung von „ganz oben“ über mehrer Stationen kommt, ist es möglicherweise eine Kettenanstiftung.

  19. Die Parallele mit dem Drogenkauf ist ja auch nicht meine, sondern die des GdP-Vorsitzenden Konrad Freiberg… (der LInk gibt nur die Tendenz wieder..)

    Die Rolle des BND beim Ankauf solcher Daten ist wirklich kritisch, im Zumwinkel-Fall hat der BND die CDs gekauft, obwohl er gar kein Strafverfolgungsorgan ist.. Angeblich in „Amtshilfe“…

    Man muss es halt immer möglichst konkret betrachten, welche Tat begangen wurde und wozu mölicherweise angestiftet worden ist.

  20. ja, § 9 Abs. 2 StGB: Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

  21. Tuttle sagt:

    Als fröhliche Diskussionsgrundlage zum Weiterdenken: Wie sieht es mit einer Strafbarkeit der Kanzlerin nach § 19 UWG aus? Warum entfällt diese wohl?

    Man wir ihr kaum Eigennutz oder Wettbewerb nachweisen können.

  22. Tim sagt:

    Klasse wie du das hier aufdröselst!

    Ich habe schon länger nach plausiblen Lösungen gesucht – hier habe ich nun eine 😉

    Kannst du die Strafbarkeit der Kanzlerin vielleicht auch so aufzählen?

  23. David sagt:

    Grosse Freude – endlich mal ein unaufgeregter, sachlicher Beitrag aus juristischer Perspektive.

    Lässt das deutsche Recht die Behauptung zu, der Staat (Staatsanwaltschaft, …) handle hier als Hehler?

    Grüsse aus der Hauptstadt des steuerneutralen Fluchtgeldes,
    David

  24. Torsten sagt:

    Ach ja: wenn Schweizer Recht gebrochen wurde – und das offenbar vor Jahren – sollte da nicht längst ein Urteil gegen den Täter vorliegen? Oder wenigstens eine Anklage? Davon habe ich bisher nichts gelesen.

  25. Torsten sagt:

    Die Parallele mit dem Drogenkauf ist nicht toll – besser ist der Verfassungsschutz. Der macht doch fast nichts anderes als Leute für Geheimnisverrat zu bezahlen. Wie passt denn das in den Rechtsstaat?

  26. Pascal sagt:

    Kann man (nach deutschem Recht) zu einer in der Schweiz von einem Schweizer begangenen Straftat (nach schweizerischem Recht) anstiften?

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