Besonders schwerer Fall des Diebstahls – Öffnung eines verschlossenen Behältnisses mit dem ordnungsgemäßen Schlüssel

Wer seine Wertgegenstände vor dem Zugriff Dritter schützen möchte schließt diese regelmäßig in einem Tresor oder einem vergleichbaren verschließbaren Behältnis ein.

Angesichts dessen normiert § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB, dass sich ein Täter wegen einem besonders schweren Fall des Diebstahls strafbar macht, wenn er eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis gegen eine Wegnahme besonders gesichert ist und unterstellt entsprechend weggeschlossene Gegenstände über § 242 StGB hinausgehend strafrechtlichem Schutz.

Mit was sich § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB jedoch nicht ausdrücklich befasst, sind die Anforderungen, welche an die Öffnung des verschlossenen Behältnisses zu stellen sind. Insbesondere äußert sich § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB nicht dazu, ob für dessen Verwirklichung eine Öffnung mit dem, für das Behältnis vorgesehenen Schlüssel genügt und inwiefern dieser gegen die Zugriffe Dritter zu sichern ist.

Mit genau diesen Fragen befasste sich der Bundesgerichthof in seinem Beschluss vom 5. August 2010 (2 StR 385/10).

Der Entscheidung lag ein Diebstahl von insgesamt 124.000 € Bargeld durch die Angestellte einer Postfiliale zugrunde. 113.000 € entnahm diese dem Haupttresor der Filiale, nachdem sie den für dessen Öffnung erforderlichen Schlüssel aus der Kasse ihres Kollegen entnommen hatte.

Der Bundesgerichtshof bejahte vorliegend das Öffnen eines verschossenen Behältnisses gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB durch die Angeklagte und legte seiner Entscheidung hierbei zwei wesentliche Wertungen zugrunde:

§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass das Behältnis verschlossen ist. Weitere Sicherungen, etwa durch Wegschließen des Schlüssels, sind danach zu seiner Erfüllung nicht mehr erforderlich. Der Täter muss – sofern er nicht sogar die Sache mitsamt dem Behältnis stiehlt – die Sicherung überwinden, wobei es aber nicht darauf ankommt, wie er das bewirkt. Der Grund hierfür liegt darin, dass § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB über das Überwinden einer Sicherung keine Anforderungen an die erforderliche Tathandlung stellt.

Als Konsequenz hieraus genügt es, auch wenn das Behältnis mit dem hierfür vorgesehen Schlüssel geöffnet wird. Allenfalls dann, wenn der Benutzer des Schlüssels zu dessen Verwendung befugt ist, könnte für ihn die Eigenschaft des Behältnisses als besondere Diebstahlssicherung entfallen.

Praktische Relevanz erhält der vorliegende Beschluss folglich darin, dass es in der Regel nicht erforderlich ist den Schlüssel zu einem Wertsachenbehältnis gesondert zu sichern, damit das Behältnis dem Schutz des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB unterfällt.  

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht Berlin

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