Lieber guter Weihnachtsmann?!

Am Bodensee ist schon Weihnachten – jedenfalls im Konstanzer Tatort vom 01. November 2015. Doch sind die Vorgänge wenig besinnlich. Gleich zu Beginn erschlägt ein Weihnachtsmann die junge Mutter Vanessa Koch (Mandy Rudski) mit einer Axt. Am Morgen danach finden die Kommissare  Klara Blum (Eva Mattes) und Kai Perlmann (Sebastian Bezzel) den völlig unterkühlten Säugling Alexander unweit seiner toten Mutter.

Das Ergebnis der Ermittlungen sei an dieser Stelle vorweggenommen: Verantwortlich für den schrecklichen Tod von Vanessa Koch ist ein Mitbewohner aus der Obdachlosen-WG, in der sich die junge Frau regelmäßig zum Trinken aufhielt. Er sah sich zu der Tat hingerissen, weil er glaubte, so wenigstens das Baby in Zukunft vor der selbstzerstörerischen Lebensweise der Mutter bewahren zu können. Nach übereinstimmenden Berichten der Bewohner hatte Vanessa Koch ihr Baby bereits mehrfach so heftig geschüttelt, dass es ein Schütteltrauma erlitt und einmal sogar mit dem Kopf gegen die Wand schlug. In diesem Fall dürfte unstreitig eine Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 StGB vorliegen, die im Verhältnis zur einfachen Körperverletzung gem. § 223 StGB in der genannten Handlungsform wohl das speziellere Delikt darstellt.

Doch es werden nicht nur strafbare Handlungen der Mutter selbst aufgedeckt. Die Kommissare stoßen nebenher auf eine ganze Reihe von Delikten, beispielsweise Diebstahl innerhalb der WG, gegenseitige Körperverletzungen und „zur Not finden wir auch was im BtMG“ erwidert Kommissarin Blum, als sie nach dem Grund für ihre Ermittlungsmaßnahmen gefragt wird.

Was aber anscheinend stillschweigend hingenommen wird, ist, dass die Obdachlosen aus der WG als Weihnachtsmänner verkleidet auf Weihnachtsmärkten Geld „für die Orang-Utans“ sammeln. Doch bis auf das Spendensammeln haben sie dann tatsächlich doch eher wenig mit den gefährdeten Orang-Utans zu tun. Es entsteht der Eindruck, dass die Obdachlosen mit dem eingenommenen Geld vielmehr ihren Lebensunterhalt bestreiten, insbesondere auch Alkohol kaufen. Nun könnte man überlegen, ob das Sammeln von Spenden, die eigentlich gar nicht ihrem vorgegebenen Zweck dienen, einen Betrug darstellt.

Ein Betrug gem. § 263 StGB setzt zunächst voraus, dass über Tatsachen getäuscht wird. Dies ist hier bezüglich der Orang-Utans der Fall. Dann muss aufgrund der Täuschung ein Irrtum bei einem anderen entstehen. Sofern die Besucher des Weihnachtsmarktes glauben, dass die Spenden für die Orang-Utans gedacht sind, befinden sie sich darüber im Irrtum. Aufgrund des Irrtums muss dann durch den Getäuschten eine Vermögensverfügung vorgenommen werden, die hier auf den ersten Blick in Form der Geldspende vorliegt. Und schließlich muss die Vermögensverfügung zu einem Vermögensschaden führen.
Im vorliegenden Fall ist jedoch bereits fraglich, ob wirklich eine tatbestandliche Vermögensverfügung vorliegt, weil der Geldspender sich ja bewusst ist, dass er sein Geld einem anderen überlässt und wie viel. Beim Betrug werden nämlich grundsätzlich nur unbewusste Selbstschädigungen erfasst. Andererseits könnte man sich in diesem Zusammenhang dann auch spätestens fragen, ob der Geldspender tatsächlich einen Vermögensschaden erlitten hat.  Der Zweck seiner Spende (an die Orang-Utans) wurde zwar offensichtlich verfehlt. Allerdings wird eine solche „Zweckverfehlungslehre“ heute überwiegend abgelehnt, mit dem Ergebnis, dass das alleinige Verfehlen eines motivgebenden Zwecks nicht zu einem Vermögensschaden führt. Ohnehin bliebe die „Spendenaktion“ für die vom Leben gezeichneten Weihnachtsmänner im Tatort wohl eher das geringste Problem. Das merken auch Blum und Perlmann.

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