Verschlagwortet: Rechtsmittelverzicht

Ein „unter Schock“ erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam

Als Strafverteidiger erlebt man nicht selten, dass Mandanten erst nach einem Urteil Rechtsrat suchen, weil sie sich ungerecht behandelt fühlen. In der Regel ist dies unproblematisch, wenn die Rechtsmittelfrist noch läuft. In diesem Fall kann Berufung oder Revision eingelegt werden, sodass sich die Gerichte erneut mit der Sache befassen müssen. Problematisch ist hingegen, wenn der Betroffene sich in der Verhandlung auf einen Rechtsmittelverzicht eingelassen hat. Denn ist ein Rechtsmittelverzicht erst einmal in der Welt, so ist es nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich, ihn rückgängig zu machen. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 9. März 2017 – 3...

Wann ist ein Verzicht auf Rechtsmittel unwirksam?

(Eine Darstellung der Entscheidung des BGH vom 24.2.2014 – 1 StR 40/14) Manchmal sollte man sich nicht zu vorschnell für oder gegen etwas entscheiden. Vor allem wenn es um die Frage geht, ob man gegen ein ergangenes Urteil Rechtsmittel einlegt oder nicht. Grundsätzlich kommen dabei entweder die Berufung oder die Revision in Betracht, um das Urteil anzufechten. Erklärt man sich erst einmal dazu bereit, auf Rechtsmittel zu verzichten, so ist diese Entscheidung nahezu nicht mehr zu beseitigen. Hätte der Angeklagte, um dessen Fall es in einem Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 24.2.2014 – 1 StR 40/14 ging, dies vorher gewusst,...