Ein „unter Schock“ erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam

Als Strafverteidiger erlebt man nicht selten, dass Mandanten erst nach einem Urteil Rechtsrat suchen, weil sie sich ungerecht behandelt fühlen. In der Regel ist dies unproblematisch, wenn die Rechtsmittelfrist noch läuft. In diesem Fall kann Berufung oder Revision eingelegt werden, sodass sich die Gerichte erneut mit der Sache befassen müssen. Problematisch ist hingegen, wenn der Betroffene sich in der Verhandlung auf einen Rechtsmittelverzicht eingelassen hat. Denn ist ein Rechtsmittelverzicht erst einmal in der Welt, so ist es nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich, ihn rückgängig zu machen.

So hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 9. März 2017 – 3 StR 33/17 die Revision des Angeklagten, der einen von ihm erklärten Rechtsmittelverzicht rückgängig machen wollte, zurückgewiesen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Krefeld wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Nach der Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung hatten der Angeklagte und sein Verteidiger ausdrücklich erklärt, auf Rechtsmittel verzichten zu wollen. Vor der Erklärung des Verzichts war die Hauptverhandlung für fünf Minuten unterbrochen worden. Die Verzichtserklärungen wurden darüber hinaus vorgelesen und genehmigt. In seiner Revision rügte der Angeklagte dann, dass er nach dem Urteil „unter Schock“ gestanden habe und nicht habe „klar denken“ können. Dies habe dazu geführt, dass er letztendlich den missverständlichen Verzicht erklärt habe.

Für den BGH waren diese Ausführungen jedoch unerheblich. Denn die Voraussetzungen für die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts lagen nicht vor.

Wann ein Rechtsmittelverzicht unwirksam ist, steht nicht im Gesetz. § 302 Abs. 1 StPO regelt lediglich die Existenz des Rechtsmittelverzichts und seinen Ausschluss, wenn eine Verständigung im Strafprozess durchgeführt wurde. Die Rechtsprechung hat jedoch weitere Fallgruppen zur Unwirksamkeit, wie das Vorliegen schwerwiegender Willensmängel und Fehler bzw. anderweitige Umstände beim Zustandekommen des Rechtsmittelverzichts, entwickelt.

Ein schwerwiegender Willensmangel liegt etwa vor, wenn das Gericht den Angeklagten durch objektiv unrichtige Erklärungen oder Auskünfte in die Irre führt oder gar droht. Auch Drohungen seitens der Staatsanwaltschaft, etwa mit unsachgemäß hohen Haftanträgen für den Fall eines unterbliebenen Rechtsmittelverzichts fallen unter diese Fallgruppe. Ein Rechtsmittelverzicht, der auf unrichtigen Auskünften des Verteidigers beruht, ist hingegen nicht unwirksam.

Die zweite Fallgruppe betrifft Konstellationen, in denen der Angeklagte keine Möglichkeit hatte, sich vor der Erklärung des Rechtsmittelverzichtes mit seinem Verteidiger zu beraten oder erst gar keinen Verteidiger zur Seite gestellt bekommen hat, obwohl ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag.

In seiner Entscheidung betonte der BGH jedoch erneut, dass auch ein in emotionaler Aufgewühltheit erklärter Rechtsmittelverzicht wirksam ist. Es gilt also, nach der Urteilsverkündung erst einmal einen kühlen Kopf zu bewahren und einen Rechtsmittelverzicht nicht vorschnell zu erklären. Das Gericht wird es einem nicht übelnehmen, wenn man eine solche Entscheidung nicht in fünf Minuten zwischen Tür und Angel treffen will.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg

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