Verschlagwortet: NSU

NSU-Reihe: Reden ist Silber – Schweigen ist Gold

In den letzten Wochen gab es immer wieder Berichte über Beate Zschäpe und ihren Gesundheitszustand. Die im NSU-Prozess Angeklagte Zschäpe wirkt zunehmend angeschlagen, was auch ein Gutachten des Münchner Psychiaters Norbert Nedopil bestätigte. Grund dafür soll unter anderem die Verteidigungsstrategie sein, für die sich Beate Zschäpe mit ihren Anwälten entschieden hat. Die Angeklagte macht seit Beginn des Prozesses von ihrem Schweigerecht Gebrauch. Vorteil dieser Strategie ist, dass Beate Zschäpe sich nicht zur Sache äußern muss. Sie kann sich nicht in etwaige Widersprüche verrennen und überlässt es dem Gericht, das Geschehen aufzudecken. Dies ist ihr gutes Recht. Doch auch ein Nachteil...

Guter Wille – Gutes Recht? (Teil 2)

Ein Kommentar zur Reform von § 46 Abs. 2 S. 2 StGB und ihrer Bedeutung für die Strafzumessung bei Hassverbrechen von Matthias Kelsch, Student in Regensburg [Fortsetzung von Teil 1 des Beitrages] Daran bestehen Zweifel. Nicht nur, weil z. B. rassistische Tatmotive in der Rechtsprechungspraxis schon jetzt als Strafschärfungsgrund herangezogen werden. Sondern auch, weil bei der Berücksichtigung von Tätermotiven zur Begründung einer schärferen Strafe Vorsicht geboten ist. Der geltende Wortlaut von § 46 Abs. 2 S. 2 StGB suggeriert zwar einen anderen Schluss, doch verbietet es sich in einen Rechtsstaat Tätermotive als solche strafschärfend zu berücksichtigen. Was damit gemeint ist,...

Guter Wille – Gutes Recht? (Teil 1)

Ein Kommentar zur Reform von § 46 Abs. 2 S. 2 StGB und ihrer Bedeutung für die Strafzumessung bei Hassverbrechen von Matthias Kelsch, Student in Regensburg Am 19.03.2015 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages“ mehrheitlich angenommen. Der Titel dieses Entwurfs gibt keinen Hinweis darauf, dass sein Inhalt mit den Reformvorschlägen des NSU-Untersuchungsausschusses teilweise in keinem Zusammenhang steht. Er sieht eine Erweiterung der Aufzählung strafzumessungsrelevanter Gesichtspunkte in § 46  Abs. 2 S. 2 StGB vor. Hinter die Wörter „Ziele des Täters“ soll der Passus „besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende“...