Kuhn/Weigend/Görlich – Steuerstrafrecht – eine lesenswerte Anleitung für die ersten Schritte im steuerstrafrechtlichen Mandat

Kuhn und Görlich legen mit dem Lehrbuch „Steuerstrafrecht“ eine gelungene dritte Auflage des seit eh und je anerkannten Einstiegswerks für angehende Verteidiger im Steuerstrafrecht vor. Aus der Sicht sowohl eines Fachanwalts für Strafrecht und eines Fachanwalts für Steuerrecht werden die Besonderheiten beider Welten anschaulich, pointiert und ohne irgendwelches Vorwissen vorauszusetzen dargestellt. Dies gelingt insbesondere auf der Grundlage des durchdachten dreiteiligen Aufbaus des Werks: Je etwa 75 Seiten widmen die Autoren dem materiellen Steuerstrafrecht und dem Strafprozessrecht, weitere rund 40 Seiten behandeln die Probleme der Selbstanzeige. Im materiellen Teil geht es in erster Linie um die Steuerhinterziehung nach § 370 AO....

„Schmierestehen“ vorzeitig abgebrochen – keine Strafbarkeit wegen Beihilfe

Wer eine andere Person bei deren Straftat unterstützt, kann sich wegen Beihilfe zu der Tat strafbar machen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Haupttat durch die Hilfeleistung in irgendeiner Weise gefördert oder erleichtert wird. Eine typische Beihilfehandlung ist das Schmierestehen, um die Begehung einer Straftat abzusichern. Allerdings muss auch beim Schmierestehen genau geprüft werden, ob dadurch die Straftat tatsächlich gefördert wurde. Dies zeigt ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17. Mai 2018 – 1 StR 108/18.

Gericht bezeichnet Verteidiger als unverschämt – keine Besorgnis der Befangenheit

Unter anderem hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu der Besorgnis der Befangenheit bereits entschieden, dass Spannungen zwischen dem Richter und dem Verteidiger, die während der Hauptverhandlung entstehen, in der Regel keine Ablehnung begründen können. Aus einem aktuellen Beschluss des BGH vom 29. August 2018 – 4 StR 138/18 geht hervor, dass dies selbst dann gilt, wenn der Richter dem Verteidiger eine „selektive Wahrnehmung“ vorhält und eine von ihm gestellte Zwischenfrage als „unverschämt“ bezeichnet.

Bundesgerichtshof stellt Strafverfahren wegen unwirksamer Anklage ein

Die Anklage und ihre Funktionen spielen in revisionsrechtlichen Urteilen nur selten eine Rolle. Kurz zur Erinnerung: Die Anklageschrift, deren Voraussetzungen in § 200 StPO geregelt sind, hat sowohl eine Informations- als auch eine Umgrenzungsfunktion. Der Beschuldigte soll mit der Anklageschrift über den gegen ihn erhobenen Vorwurf informiert werden. Zugleich legt die Anklageschrift den Sachverhalt fest. Sie muss die Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung demnach so genau bezeichnen, dass erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist. Fehlt es an dieser Konkretisierung, so ist die Anklage unwirksam. Es liegt dann ein Verfahrenshindernis vor

Sitzordnung in deutschen Strafverfahren – kein Recht des Angeklagten auf eine frontale Sicht auf die Hauptbelastungszeugin

Die Ausgestaltung der Sitzordnung in deutschen Strafverfahren ist für die Person auf der Anklagebank nicht besonders vorteilhaft. Während die Staatsanwaltschaft und das Gericht die Zeugen von vorne sehen und dadurch auch deren Mimik und Gestik genau wahrnehmen können, haben Angeklagte in der Regel lediglich einen eingeschränkten Blick auf die als Zeugen vernommenen Personen. Sie sitzen seitlich von den vernommen Zeugen. Wenn die Anordnung des Gerichtssaales besonders beengt ist oder eine räumliche Trennung der Anklagebank besteht, kann es sogar passieren, dass die Zeugen von der Anklagebank aus lediglich von schräg hinten gesehen werden können.