Kategorie: Räuberische Erpressung

Durchsetzung eines vermeintlich bestehenden Anspruchs – entfällt die Bereicherungsabsicht bei einer räuberischen Erpressung?

Häufig genügt ein Blick in den Spamordner des eigenen E-Mail-Postfachs, um mit Vorschlägen für Anlagemöglichkeiten mit horrenden Renditeversprechen überhäuft zu werden. In vielen Fällen stecken hinter solchen Angeboten jedoch „Schneeballsysteme“, welche zur Folge haben, dass die eigene Investition kaum mehr zurückgeholt werden kann. Diese Erfahrung machte auch der Angeklagte im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2019 (1 StR 386/19) und ließ sich einen besonders kreativen Weg einfallen, um wieder an sein Geld zu gelangen. Der Angeklagte versuchte mittels räuberischer Erpressung gemäß § 253, 255 StGB den ihm, ihm nach seiner Überzeugung zustehenden Anspruch auf Rückzahlung der eigenen Investition durchzusetzen....

Neues vom Bundesgerichtshof: Keine Aneignungsabsicht bei bloßer Mitnahme eines Smartphones zur Kontrolle des Partners

Zueignungsabsicht ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn sich der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die Substanz oder den Sachwert der fremden Sache einverleiben (Aneignung) und den Eigentümer dauerhaft von der Sachherrschaft ausschließen (Enteignung) will. An der Aneignung fehlt es, wenn die Sache nur zum Zwecke der Gebrauchsanmaßung weggenommen oder wenn sie lediglich zerstört, vernichtet, weggeworfen, beschädigt oder beiseite geschafft oder der Eigentümer durch den Sachentzug geärgert werden soll

Neues vom zweiten Strafsenat: Verbotener Besitz von Drogen ist kein Vermögen

Es wird spannend – der zweite Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) beabsichtigt wieder einmal, seine Rechtsprechung zu ändern. Dieses Mal geht es um nicht weniger als den durch die Rechtsprechung über Jahre modifizierten strafrechtlichen Vermögensbegriff, zu dem der zweite Senat einen sehr lesenswerten und interessanten Anfragebeschluss vom 01.06.2016 – 2 StR 335/15 verfasst hat. Würden sich die anderen Senate des BGH der Rechtsansicht des zweiten Senats anschließen, so würde der verbotene Besitz von Drogen zukünftig nicht mehr unter den Vermögensbegriff fallen. Das hätte zur Folge, dass das Erpressen oder betrügerische Erlangen von Betäubungsmitteln kein Vermögensdelikt mehr erfüllen würde. Allein Verstöße gegen...

EuGH: Doppelte Strafverfolgung wegen derselben Tat kann ausnahmsweise zulässig sein

Die Durchführung eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens ist an die Einhaltung bestimmter Verfahrensgrundsätze gebunden. Dazu gehört auch der Umstand, dass einer Durchführung des Strafverfahrens keine Verfahrenshindernisse entgegenstehen dürfen. Ein solches Verfahrenshindernis kann sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung bzw. dem Verbot der Doppelverfolgung (ne bis in idem) ergeben. Dieses Verbot ist einerseits in Artikel 103 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verankert, findet sich aber ebenso in Artikel 50 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) und Artikel 54 des Schengen-Durchführungs-Übereinkommens (SDÜ). Über die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein solches „Europäisches Doppelverfolgungsverbot“ aus Art. 54 SDÜ i.V.m. Art. 50 GRCh vorliegt, hat nun der Europäische Gerichtshof...

Das Löschen von Daten auf einem Mobiltelefon begründet keine Zueignungsabsicht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wieder einmal eine wichtige Entscheidung zur Zueignungsabsicht von Daten auf Mobiltelefonen veröffentlicht. Egal ob kurz vor dem Examen oder im strafrechtlich geprägten Berufsalltag – jeder sollte die wichtigsten Aspekte dieser Entscheidung kennen, zumal die Fallkonstellationen zum Handydiebstahl stetig komplexer werden. Handydaten werden immer wichtiger, die Begründung der Zueignungsabsicht fällt dagegen oftmals schwer, wenn das Mobiltelefon selbst eigentlich nebensächlich ist. Doch um was ging es genau? Der BGH hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem die Angeklagten dem Geschädigten das Handy wegnahmen, um es auf etwaige Videos zu untersuchen und diese zu löschen. Das Handy selbst...

Gemeinsam ist nicht immer gleich „gemeinschaftlich“ im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB

Stellen wir uns vor, dass sich mehrere Personen zusammenschließen und dann gemeinsam eine Körperverletzung begehen. Ist das jetzt eine gemeinschaftlich begangene Körperverletzung? Das kommt, wie es unter Juristen so oft heißt, ganz auf die Umstände an. Die gemeinschaftlich begangene Körperverletzung ist in § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB geregelt und hat als Qualifikation der „einfachen“ Körperverletzung nach § 223 StGB einen erhöhten Strafrahmen. Während bei der Körperverletzung nach § 223 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder auch eine Geldstrafe verhängt werden kann, ist die maximale Strafandrohung der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB doppelt so hoch. Hier...