Neues vom zweiten Strafsenat: Verbotener Besitz von Drogen ist kein Vermögen

Es wird spannend – der zweite Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) beabsichtigt wieder einmal, seine Rechtsprechung zu ändern. Dieses Mal geht es um nicht weniger als den durch die Rechtsprechung über Jahre modifizierten strafrechtlichen Vermögensbegriff, zu dem der zweite Senat einen sehr lesenswerten und interessanten Anfragebeschluss vom 01.06.2016 – 2 StR 335/15 verfasst hat. Würden sich die anderen Senate des BGH der Rechtsansicht des zweiten Senats anschließen, so würde der verbotene Besitz von Drogen zukünftig nicht mehr unter den Vermögensbegriff fallen. Das hätte zur Folge, dass das Erpressen oder betrügerische Erlangen von Betäubungsmitteln kein Vermögensdelikt mehr erfüllen würde. Allein Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) kämen in Betracht.

Hintergrund der Anfrage: Der zweite Senat des BGH hat ein Revisionsverfahren ausgesetzt, in dem er über die Strafbarkeit eines Trios wegen räuberischer Erpressung entscheiden muss. Die drei drogensüchtigen Angeklagten hatten einen Drogendealer mit Gewalt und unter Drohung mit einem spitzen Gegenstand zur Herausgabe von Heroin gezwungen, nachdem sie ihre eigenen Vorräte verbraucht hatten. Das Landgericht verurteilte sie unter anderem wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung.

Ginge es nun nach dem zweiten Strafsenat, so wäre die Revision hinsichtlich der Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung begründet. Denn für den Tatbestand der Erpressung bedarf es eines Vermögensschadens, der zunächst eine schützenswerte Vermögensposition voraussetzt.

Der Vermögensbegriff der Rechtsprechung: Der BGH verfolgt einen wirtschaftlichen Vermögensbegriff, den er allerdings über Jahre hinweg immer wieder modifiziert hat. Im Grunde erfasst der strafrechtliche Vermögensbegriff des BGH alle vermögenswerten Positionen, unabhängig davon, ob sie von der Rechtsordnung geschützt werden oder nicht. Ausnahmen macht der BGH, wenn es um strafrechtliche Dienstleistungen geht. So versagt er beispielsweise dem Auftragsmörder den strafrechtlichen Schutz seiner „Dienstleistung“, dem Auftragsmord. Auch hinsichtlich der Leistungen von Prostituierten bastelt der BGH nach Einführung des Prostitutionsgesetzes fleißig an seiner Rechtsprechung zum Vermögensbegriff, unter den zumindest die freiwillig erbrachte Prostitutionsleistung mittlerweile fällt.

Den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln stuft der BGH ganz im Sinne seines wirtschaftlichen Vermögensbegriffs als Vermögen der §§ 253, 263 StGB ein. So ging der BGH in zahlreichen Fällen, die der zweite Senat in seinem Beschluss zusammengestellt hat, von der Vermögensqualität von Drogen aus. Beispielsweise nahm der BGH im Fall einer Täuschung bei einem Betäubungsmittelgeschäft einen Betrug wegen Lieferung von Schokolade statt Haschisch an.

Die Ansicht des zweiten Senats: Der zweite Senat des BGH beabsichtigt nun, diese Einstufung zu ändern und den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln aus dem Schutzbereich der Vermögensdelikte herauszunehmen. Die Nötigung zur Übertragung von unerlaubtem Besitz an Drogen, so wie sie in dem vom zweiten Senat zu verhandelnden Fall vorgenommen wurde, wäre dann keine räuberische Erpressung mehr.

Zur Begründung seiner Rechtsansicht führt der zweite Senat eine Reihe von Argumenten an, die sich durchaus hören lassen. So führt er zunächst aus, dass es kein strafrechtlich schutzwürdiges Vermögen außerhalb des Rechts oder im Widerspruch dazu geben könne. Der Besitz sei nur dann ein Bestandteil des geschützten Vermögens, wenn er auf einem Recht zum Besitz beruhe. Der Verlust des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sei hingegen rechtlich nicht zu schützen, weil er gerade den rechtlich erwünschten Zustand darstelle.

Das Strafrecht dürfe außerdem nicht dazu dienen, strafbare Positionen zu schützen und insoweit eine „faktische Anerkennung des Unrechtsverkehrs“ vorzunehmen. Vor allem die Formel, dass es ein strafrechtlich nicht geschütztes Vermögen nicht gebe, bezeichnet der zweite Senat als tautologisch und mit Blick auf den strafbaren Besitz von Betäubungsmitteln jedenfalls unzutreffend.

Außerdem weist der zweite Senat auf den vermeintlich offenkundigen Widerspruch hin, dass derjenige, der unerlaubt Betäubungsmittel besitzt, sich nach § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und derjenige, der dem Besitzer diesen unerlaubten Besitz durch Täuschung oder Nötigung entzieht, sich nach §§ 253,255 StGB strafbar macht.

Darüber hinaus verweist der zweite Senat darauf, dass auch bei Ausklammerung des unerlaubten Besitzes aus dem strafrechtlich geschützten Vermögen kein strafrechtsfreier Raum entstehe. Schließlich bleibe die Strafbarkeit nach anderen Tatbeständen, also vor allem denen des BtMG, unberührt. Nicht geboten sei es – wie oft wir uns das schon gedacht haben?! – den Anwendungsbereich der Vermögensdelikte anhand von kriminalpolitischen Billigkeitserwägungen der Rechtsprechung auszudehnen. Danke für diesen Satz, zweiter Senat!

Wer sich alle weiteren Argumente genüsslich zu Gemüte führen möchte, dem sei der Beschluss des zweiten Senats, der hier zu finden ist, ans Herz gelegt.

Von unserer Seite soll es das vorerst gewesen sein, zumindest bis sich die anderen Senate des BGH zu dieser interessanten Rechtsfrage äußern.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg

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Eine Antwort

  1. morphium sagt:

    Ok…und wie sähe es dann in folgender Fallkonstellation aus:
    Polizist P nötigt mich – schlimmstenfalls mit der Drohung, mich sonst zu erschießen – meine Drogen herauszugeben, obwohl er keine konkreten Anhaltspunkte dafür hat, dass ich welche habe – mich also eigentlich legal nicht durchsuchen darf.

    Fällt da Erpressung eh schon weg wegen „um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern“ weil es nicht zu Unrecht ist? Oder würde es dann nur hier in diesem neuen Licht straflos werden, weil ich, falls ich Drogen hätte, die sowieso nicht legal besitze?

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