Neues vom Bundesgerichtshof: Keine Aneignungsabsicht bei bloßer Mitnahme eines Smartphones zur Kontrolle des Partners

Diebstahl, Raub, räuberische Erpressung. Mit all diesen Klassikern hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung vom 25. April 2018 – 4 StR 348/17 befasst und wieder einmal bewiesen, dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale sauber geprüft und subsumiert werden müssen.

Was war passiert? Der Angeklagte wurde von seiner damaligen Partnerin verlassen und wollte das Ende der Beziehung nicht akzeptieren. Er stellte seiner Ex-Partnerin nach, wobei er mehrfach gewaltsam in die Wohnung eindrang, ihr das Smartphone wegnahm und es gegen ihren Willen auf neue Nachrichten kontrollierte. Am Tattag verschaffte sich der Angeklagte erneut Zutritt zu der Wohnung. Als seine Ex-Partnerin versuchte, aus der Wohnung zu fliehen, verschloss der Angeklagte die Tür von innen. Da die Frau begann, um Hilfe zu schreien, hielt der Angeklagte ihr den Mund zu und schlug und trat auf sie ein. Er ging sodann in das Schlafzimmer und nahm sich das Smartphone seiner Ex-Freundin. Als diese ihm das Telefon abnahm, entriss der Angeklagte es ihr gewaltsam und schlug wieder auf sie ein. Danach verließ er die Wohnung, wobei ihr Smartphone mitnahm, um eine anderweitige Kontaktaufnahme zu verhindern. Zu einem späteren Zeitpunkt gab der Angeklagte seiner Ex-Freundin das Smartphone zurück.

Der Angeklagte wurde wegen diesem und einem ähnlichen Vorfall vom Landgericht Halle unter anderem wegen Raubes, Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen das Urteil legte er Revision ein, die vor dem BGH teilweise Erfolg hatte.

Der BGH beanstandete zunächst die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes. Zwar wurde Gewalt zur Wegnahme des Smartphones angewendet. Der Angeklagte hatte jedoch nicht die für den Diebstahl und den Raub erforderliche Zueignungsabsicht.

Zueignungsabsicht ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn sich der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die Substanz oder den Sachwert der fremden Sache einverleiben (Aneignung) und den Eigentümer dauerhaft von der Sachherrschaft ausschließen (Enteignung) will. An der Aneignung fehlt es, wenn die Sache nur zum Zwecke der Gebrauchsanmaßung weggenommen oder wenn sie lediglich zerstört, vernichtet, weggeworfen, beschädigt oder beiseite geschafft oder der Eigentümer durch den Sachentzug geärgert werden soll.

Da es dem Angeklagten hier jedoch nicht in erster Linie auf die Aneignung des Smartphones, sondern nur auf die Kontrolle seiner Ex-Partnerin ankam, lag die erforderliche Aneignungsabsicht nicht vor. Auch hatte das Landgericht keine Feststellungen zu dem von dem Angeklagten beabsichtigten Verbleib des Smartphones getroffen.

Zudem verneinte der BGH das Vorliegen einer räuberischen Erpressung nach § 255 StGB, da die erforderliche Bereicherungsabsicht nicht vorlag. Der Angeklagte wollte das Smartphone lediglich besitzen und eingehende Nachrichten kontrollieren. Der bloße Besitz einer Sache begründet aber keinen Vermögenswert. Etwas anderes gilt nur, wenn der Besitz einen wirtschaftlich messbaren Vermögenswert darstellt, wie etwa der Gebrauch eines Autos. Soll die Sache jedoch unmittelbar nach ihrer Erlangung vernichtet werden oder stellt sich der Gebrauchsvorteil, wie in diesem Fall, nur als notwendige unbeabsichtigte Folge Wegnahme dar, so ist in dem Besitz einer Sache kein Vermögensvorteil zu sehen. Es fehlt in solchen Fällen an der Bereicherungsabsicht.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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