Diebstahl mit Waffen – was sind sonstige Werkzeuge oder Mittel?

Die Höchstfreiheitsstrafe von 5 Jahren erhöht sich auf bis zu 10 Jahre, wenn man bei einem Diebstahl Waffen oder andere sonstige Werkzeuge oder Mittel beisichführt. Was man unter anderen sonstigen Werkzeugen oder Mittel im Rahmen des Waffendiebstahls versteht, ist häufig unklar. Aus diesem Grund soll diese Tatbestandsvariante heute Gegenstand unserer wöchentlichen Definitionsreihe sein.

244 Abs. 1 Nr. 1 b StGB lautet: Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.

Definition: Sonstige Werkzeuge oder Mittel sind alle Gegenstände, die sich nach Art ihrer Beschaffenheit in der konkreten Situation objektiv zur Anwendung von Gewalt oder Drohung mit Gewalt eignen.

Erfasst werden von der Tatbestandsvariante des Beisichführens von sonstigen Werkzeugen oder Mitteln daher auch neutrale Gegenstände, deren Gefährlichkeit sich erst aus der Absicht zweckwidriger Verwendung ergibt.

Darunter fallen auch Gegenstände des täglichen Lebens, die zweckentfremdet wurden. So etwa Fesselungsmittel wie Klebeband oder Handschellen, narkotisierende Mittel wie beispielsweise Schlaftabletten oder K.O.-Tropfen oder sogar ein beschuhter Fuß. Auch Scheinwaffen, also nicht funktionsfähige oder einsatzbereite Waffen, fallen unter § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB.

Rechtsanwalt Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin

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