Der Begriff des Unfallbeteiligten bei der Unfallflucht

Heute machen wir es uns einmal einfach und wiederholen eine Definition, die im Gesetz legaldefiniert ist. Die Rede ist von dem Begriff des Unfallbeteiligten bei der Fahrerflucht, zu dem man sich wenige Schlagworte merken sollte, um in der Klausur Probleme schnell erkennen zu können. 

Gemäß § 142 Abs. 5 StGB ist Unfallbeteiligter jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. 

Ausreichend ist, dass das Verhalten des Beteiligten eine Mitursache gesetzt haben kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Unfallbeteiligter den Unfall unmittelbar verursacht hat. 

Entscheidend ist ferner, dass sich der Unfallbeteiligte zum Zeitpunkt des Unfalls am Unfallort befindet. Auch ein Mitinsasse kann Unfallbeteiligter sein, wenn er das Fahrzeug selbst gesteuert hat. Zudem können Fußgänger, Radfahrer und Insassen Unfallbeteiligte im Sinne des Gesetzes sein, wenn sie für die Entstehung des Unfalls ursächlich gewesen sein könnten.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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