Was sich hinter dem Begriff des Siechtums bei der schweren Körperverletzung verbirgt

Nachdem wir kürzlich die Definition der erheblichen dauernden Entstellung bei der gefährlichen Körperverletzung besprochen haben, wollen wir uns heute dem Begriff des Siechtums widmen. Auch das Verfallen in Siechtum stellt eine schwere Folge der Körperverletzung dar. Wer sie fahrlässig verursacht, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Doch was bedeutet es eigentlich, in Siechtum zu verfallen? Wir klären auf.

§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 StGB lautet:

Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person in Siechtum verfällt, so ist die Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Definition: Siechtum ist ein chronischer Krankheitszustand von nicht absehbarer Dauer, der wegen der Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens die Hinfälligkeit der verletzten Person zur Folge hat.

Hinfälligkeit kann sich aus einer Arbeitsunfähigkeit ergeben. Eine nur partielle Arbeitsunfähigkeit reicht dafür allerdings nicht aus. Auch die Unfähigkeit zur eigenständigen Lebensführung begründet Hinfälligkeit und somit Siechtum.

Angesehen als Siechtum wurden zum Beispiel Schwierigkeiten beim Sprechen und Schreiben, chronische Schmerzen sowie Epilepsie.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin

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