Wann handelt es sich um einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte?

Es ist mittlerweile über drei Jahre her, dass der tätliche Angriff gegen Vollstreckungsbeamte neu in das Strafgesetzbuch eingefügt wurde. Von Examenskandidaten wird mittlerweile erwartet, dass sie die „neue“ Vorschrift genauso gut kennen wie den Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, der den tätlichen Angriff vorher schon enthielt. Da die Tatbestände um den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte aus Klausuren nicht mehr wegzudenken sind, wiederholen wir diese Woche den Begriff des tätlichen Angriffs.

§ 114 Abs. 1 StGB lautet:

Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Definition: Der tätliche Angriff ist eine unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung auf eine der genannten Personen.

Zu einer körperlichen Verletzung muss es nicht kommen. Diese muss auch nicht gewollt sein.

Darüber hinaus muss die Tätlichkeit nicht mit dem Ziel erfolgen, die Diensthandlung zu vereiteln oder zu erschweren. Es reicht vielmehr aus, wenn sie aus bloßer Feindseligkeit verübt wird.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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