Die Verbreitung kinderpornographischer Schriften

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung spielen im Studium keine Rolle. Aus der Praxis sind sie hingegen nicht wegzudenken, insbesondere wenn es um die Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Schriften geht. Wann ein Verbreiten im Sinne der Tatbestände vorliegt, soll deshalb Gegenstand unserer wöchentlichen Definitionsreihe sein.

In § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB heißt es beispielsweise:

Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine kinderpornografische Schrift verbreitet (…).

Definition: Das Verbreiten liegt vor, wenn die kinderpornografische Schrift gegenständlich an eine vom Täter nicht mehr individualisierbare Vielzahl anderer Personen weitergegeben wird.

Auf die tatsächliche Kenntnisnahme anderer Personen kommt es grundsätzlich nicht an, sodass auch das auf den Weg bringen von derartigen Schriften tatbestandsmäßig ist. Darüber hinaus ist nach Ansicht der Rechtsprechung eine Verbreitung auch gegeben, wenn Schriften einem bestimmten Kreis von Personen übermittelt werden, solange dieser zahlreiche Mitglieder hat. Eine Weitergabe an bestimmte einzelne Personen ist hingegen nicht tatbestandsmäßig. Bei Verbreiten von Datenspeichern ist entscheidend, dass die Datei im Arbeitsspeicher eines Rechners angekommen ist.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

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