Wann wird eine unechte oder verfälschte Urkunde „gebraucht“ im Sinne des § 267 StGB?

Die Urkundenfälschung mit ihren verschiedenen Tatbestandsvarianten ist eines der wichtigsten Delikte im Strafrecht. Für sowohl das Studium als auch die anwaltliche Praxis ist es daher entscheidend, die unterschiedlichen Begrifflichkeiten des Delikts zu beherrschen. Im Zuge unserer wöchentlichen Wiederholungen befassen wir uns diese Woche daher mit dem Begriff des Gebrauchens.

§ 267 StGB lautet: Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Definition: Unter dem Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde ist zu verstehen, dass die Urkunde dem zu Täuschenden mit der Möglichkeit der Wahrnehmung zugänglich gemacht wird.

Eine tatsächliche Kenntnisnahme des zu Täuschenden ist nicht erforderlich. Ein Gebrauchen liegt vielmehr vor, wenn die Urkunde zur Kenntnisnahme bereitgelegt wird, etwa durch Hinlegen auf einen Platz, an dem die Einsichtnahme stattfinden soll. Maßgeblich für das Gebrauchen ist, dass die Urkunde tatsächlich zur Verfügung gestellt und der sinnlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht wird. Der zu Täuschende muss in die Lage versetzt werden, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Trägt man etwa einen gefälschten Fahrausweis bei einer Fahrt nur bei sich, liegt noch kein Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde vor.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht

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