Voraussetzungen einer sexuellen Belästigung im Sinne des § 184i Abs. 1 StGB

Gemäß § 184i Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch  belästigt, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

In seinem Beschluss vom 13. März 2018 (4 StR 570/17) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wie das Tatbestandsmerkmal der körperlichen Berührung „in sexuell bestimmter Weise“ auszulegen ist.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschuldigte durch eine Polizeibeamtin körperlich durchsucht. Dieser Vorgang missfiel der Beschuldigten, sodass sie der Beamtin zurief: „Und du willst wohl auch gleich in meine Fotze gucken? Soll ich auch in Deine greifen?“. Mit einer schnellen Bewegung griff die Beschuldigte der Polizeibeamtin in den Schritt und kniff sie dort schmerzhaft. Die Geschädigte war hierdurch sehr schockiert, peinlich berührt und ekelte sich.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs soll das Vorliegen einer Berührung „in sexuell bestimmter Weise“ nach den, durch die Rechtsprechung bereits entwickelten, Auslegungskriterien zum Begriff der sexuellen Handlung nach § 184h Nr.1 StGB zu bestimmen sein. Danach könne eine Berührung objektiv, nach dem äußeren Erscheinungsbild, aber auch subjektiv, nach den Umständen des Einzelfalls sexuell bestimmt sein. Auch ambivalente Berührungen, die für sich genommen keinen sexuellen Charakter aufweisen können tatbestandsmäßig sein. Hierbei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war. Es reiche allerdings nicht aus, dass die Handlung allein nach der Vorstellung des Täters sexuellen Charakter habe.

Der Annahme einer, nach dem äußeren Erscheinungsbild, sexualbezogenen Berührung im Sinne des  § 184i Abs. 1 StGB steht es nicht entgegen, dass der Täter nicht von sexuellen Absichten geleitet ist, sondern aus Wut, Sadismus, Scherz oder zur Demütigung seines Opfers handelt. Denn das Schutzgut des § 184i StGB ist das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und dieses wird durch eine objektive sexualbezogene Berührung beeinträchtigt, unerheblich welche Motive der Täter mit der Berührung verfolgt.

Bei Körperkontakten unterhalb der Erheblichkeitsgrenze des § 184h Nr. 1 StGB sind darüber hinaus viele Formen äußerlich ambivalenter Berührungen denkbar, welche jedoch bei Kenntnis aller Umstände, unter Berücksichtigung des gesamten Handlungsrahmens und nach ihrem sozialen Sinngehalt in einem eindeutigen sexuellen Kontext erscheinen. Hierbei können insbesondere die sexuellen Absichten des Täters von Bedeutung sein. 

Im Ausgangsfall liegt eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 184i Abs. 1 StGB vor. Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, dass bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Sexualbezug vorliegt, da der Geschädigten in den Intimbereich gekniffen wurde. Dieser sexuelle Bezug wird durch die Aussage der Beschuldigten, kurz vor der Tat, verstärkt. Die fehlende sexuelle Motivation der Beschuldigten ist unerheblich, da sich eine Berührung in sexuell bestimmter Weise bereits hinreichend aus den äußeren Umständen ergibt.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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